Band 
I. Band.
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IL. Kapitel.

Vorn Tode des Herzogs von Zähringen bis zum SavoyischenSchirm 1213 — 1266.

Da Bern auf des Reiches Grund und Boden erbaut war, und der Her-zog von Zähringen ohne Nachkommenschaft starb, so fiel die Stadt nach demTode ihres Stifters, nach allen Grundsätzen des Lehenrechts dem Reicheanheim, und diese natürliche Wendung der Dinge mußte ihr auch amwillkommensten sein. Daher sandten die Berner, noch ehe das schwierigeGeschäft der Zähringischen Erbtheilung gänzlich beseitigt war, Abgeordnetean das Hoflager Kaiser Friedrich's II. in Frankfurt, wo sie am 15. April1218 in der sogenannten Handfeste eine Urkunde erhielten, in welcherihnen nicht nur alle ihre bisherigen Rechte bestätigt wurden, sondernvermittelst deren die Stadt Bern förmlich unter die Städte des römischenReiches aufgenommen ward, welche das deutsche Staatsrecht in Betreffihrer Selbstständigkeit am meisten begünstigte. Nebst dem Wunsche, indiesen Gegenden einen festen Haltpunkt zu gewinnen, mochte der Einflußdes von Köniz her mit Bern bekannten deutschen Ordens und seinestrefflichen Großmeisters, Hermann von Salza, hier der Stadt Bern sehrzu statten gekommen sein. Der Eingang derselben ist an den Schultheiß,die Räthe und die Gesammtheit der Bürger von Bern in Burgund ge-richtet *). Der Inhalt verbreitet sich über die in der damaligen Zeit fürein städtisches Gemeinwesen wichtigsten Gegenstände, sowohl des Staats-rechts, als des bürgerlichen Rechts und der Lehre von den Vergehen oderFreveln. Auch was die öffentliche Ordnung und Sicherheit betraff, warnach Zeitbegriffen darin geregelt **). Von da an nahm das öffentlicheLeben in Bern einen freien eigenthümlichen Gang, die Erweiterung ihrerFreiheiten erhöhte mit dem Selbstgefühl der Bürger von Bern auch ihreZahl, und bald fieng man an, in den Angelegenheiten des benachbartenBurgunds den Einfluß der neuen Reichsstadt zu fühlen.

Nicht ohne Hindernisse aller Art war die Theilung der Zähringi-schen Verlaffenschaft vor sich gegangen. Große Schwierigkeiten botinsonderheit die Ausscheidung der Allodien und der durch den Tod desHerzogs dem Reiche anheim gefallenen Lehen dar, was bloß an männlicheNebenzweige fallen, oder was auch auf weibliche Anverwandte vererbtwerden sollte. Nur durch Kaiser Friedrich's Mäßigung und Nachgiebigkeit

*) Lcullew, eonrulibns ei univer^s Nurgensibns Ue kernn in kui-xunäls, Handfeste.

**) Wir werden unten am Schlüsse dieses Buches umständlicher auf den In-halt der Handfeste zurückkommen.