sein Haus von Grund aus zerstören. Die Baumaterlasien mußten in-dessen auf der Hofstatt zurückgelassen werden. Vermittelst dreier Schillinge,die sie dem Richter bezahlten, war es dann den Erben vergönnt, dasHaus wieder aufzubauen und es frei zu besitzen. Für die Bestrafungdes Schuldigen aber trat keine Verjährung ein *). Auf bloßen Argwohndurfte Niemand seiner Freiheit beraubt werden, nur denjenigen, aufwelchem man gestohlenes Gut oder falsche Münze fand, oder der einenTodtschlag beging, durfte jeder Bürger gefangen nehmen und vor Gerichtbringen **). Für eine nächtliche Verwundung in der Stadt büßte manmit dem Verlust der Hand. Im Fglle der Verneinung der Anklage kamdem Kläger gleichfalls das Recht des Zweikampfes zu ***). Wer Jemandunbefugter Weise gefangen nahm, mußte ihm nicht nur allen durch denEid oder zwei tüchtige Zeugen erwiesenen Schaden ersetzen, und demSchultheiß und dem Kläger jedem drei Pfund Buße zahlen, sonderngleich einem Fälscher wurde er für ehrlos und verrätherisch erklärt l).Bei Streitigkeiten zwischen Bürgern verfiel der erwiesene Urheber ineine Strafe von drei Pfund an den Richter und eben so viel an denKläger Ich). War ein Fremder außerhalb der Stadt von einem Bürgergeschlagen worden, so gab jenem der Stadtrichter kein Gehör, wenn erin der Stadt wider den letztem klagte, und verwundete oder erschlug einBürger einen Fremden in der Stadt, der ihn außerhalb derselben belei-digt hatte, so war er nicht schuldig dem Richter dafür Rede zu stehen.Beschirmung der Bürger schien damals ein höheres Ziel als unparteiischeRechtspflege gegen Jedermann Ichs). Hatte ein Fremdling einen Bürgermit Worten oder Werken so gereizt, daß ihn der letztere geschlagen, somußte er, wenn er beweisen konnte, daß der Fremdling der Urhebergewesen sei, bloß dem Beschuldigten, wenn er genesen, drei Schillinge,oder im Falle er gestorben, seinen Erben drei Pfunde bezahlen und ebenso viel dem Richter.
Schultheiß und Rath bildeten das ordentliche Gericht sowohl fürStreitigkeiten des bürgerlichen Rechts, als für weniger wichtige peinlicheFälle. Bedeutenderes wurde vor der ganzen Versammlung behandelt,Einfacheres oder Geringeres beseitigte der Schultheiß allein, so wie eralle Geschäfte einleitete, weßwegen er die Benennung des Richters erhielt.Streitigkeiten der Bürger sollten in der gemeinsamen Vaterstadt entschieden
*) Handfeste Art. 28 .
*') Handfeste Art. 29."*) Handfeste Art. 3 t.
j-) Handfeste Art. 38 .-h-f) Handfeste Art. 3 l.Handfeste Art. 3 «.