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I. Band.
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die Befugniß zu, dieses Beweismittel zu gebrauchen *). Nach demFreibriefe von Freiburg war jedoch nur um Blutvergießen, Raub undTodtschlag der Zweikampf gestattet. Auch die Verwerfung eines Zeugenkonnte nicht anders als mit den Waffen,in der Hand erkämpft werden.Die äußere Form aber dieser gerichtlichen Handlung war folgende. Nacherhaltener Bewilligung des Richters mußte der Kläger den Beklagtenbei'm Kleide anfassen, welches man Jemand zum Kampfe fangen hieß.Hierauf ließ er ihn los, nannte die Ursache, warum er ihn gefangen, undklagte ihn dreimal seines Verbrechens an. Widersprach der Beklagte derAussage des Klägers, so begehrte der letztere den Zwcikampf. DenBeklagten konnten nur große Geburtsvorzüge, eine verschiedene Herkunftoder allzunahe Blutsverwandschaft von der Verpflichtung zum Kampfebefreien. Fand derselbe statt, so wählte man >ste Waffen und bestimmteden . Kampfplatz, einen je nach der Sitte des Landes 20 oder 2S Schuheim Durchmesser haltenden Ring; wer daraus floh, galt für besiegt.Durch Geräusch oder Lärm die Kämpfer zu stören, war bei Lebcnsstrafeverboten. Der Kläger trat zuerst in den Kreis und leistete den Eid,daß er seine Klage der Wahrheit gemäß gestellt. Eben so betheuerte derBeklagte eidlich seine Unschuld. Dann wurden die Kämpfer durchsucht,ob keiner dem andern durch zauberische Künste zu schaden suche. Bis-weilen pflegten auch Weiber zu kämpfen, besonders wenn sie einer Ver-letzung der Keuschheit angeklagt waren. In diesem Falle stand derMann, wider welchen sie stritten, bis mitten am Leib in einer Grubeund mußte sich mit einer Keule gegen die mit Schleuder und Stein be-waffnete Kämpferin vertheidigen **). Im Jahr 1288, nach Weihnachten,am Kindleintag, fand in Bern an der Matte, wo jetzr die Kirchhofmaucr- steht, ein solcher Kampf zwisclfen einem Manne und einem Weibe statt,in welchem das letztere den Sieg errang ***).

Die Anstalten für die öffentliche Sicherheit standen unter der ober-sten Aufsicht des Neichsoberhaupts. Dieses ertheilte das Geleite, ließdurch seine Beamten Marktfrevel bestrafen und übernahm sogar, wennein Kaufmann aus der Straße beraubt wurde und er denjenigen nennenkonnte, der das Verbrechen begangen, die Verpflichtung der Erstattungdes geraubten Gut's II. Uebrigens wurde bei den Messen von demRathe zu Recht gesprochen und von eben demselben die Waage undMaaß und Gewicht beaufsichtigt. Noch zu Berchtold's Zeit hatte Jmmovon Dcntenberg auf eigene Kosten an dem durch Bern fließenden Bache

*) Handfeste Art. 3t.

**) Walther'S Geschichte des bcrnerischcn Stadtrechts.

Justinger/ S. 38.ch) Handfeste Art. ä.