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Das Mittelalter / von J.J. Blumer
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Die Grundherrschasten.

der Herrschaft gegen aufrührerische Unterthanen offen stehen zulassen, selbst aber auf keine Weise das Landvolk zu beunruhigenIn Appenzell bezog der Meier von den Hinterfüßen eine eigeneAbgabe von 207 Käsen,Vogtschatz" genannt^?); überall wardas Amt mit bedeutenden Einkünften verbunden. In Glaruswurde dasselbe so wichtig und bedeutend, daß sogar die Herzogevon Oesterreich eS nicht verschmähten, sich 1288 damit belehnenzu lassen^). Meier und Keller wußten ihr Amt schon frühe erb-lich zu machen, bald nur für die männliche, bald auch für dieweibliche Nachkommenschaft ^). Hierdurch gewannen sie der Grund-herrschaft gegenüber immer mehr ein selbstständiges Recht, und esfehlte nicht an mannigfachen Nebcrgriffen, welche sich kräftige Meierund selbst Keller gegenüber von schwachen geistlichen Stiftern, na-mentlich Fraucnklöstern erlaubten^"). Solche Erscheinnngen mögenes zunächst gewesen sein, welche die Grundherrn, besonders seitder Mitte des Xlll. Jahrhunderts, veranlaßten, statt der zu mäch-tig und unabhängig gewordenen Meier und Keller, wo eS nochanging, einfache Ammänner (minist, i) anzustellen, welche zujeder Zeit wieder entsetzt werden konnten und, statt besondere, zudem Amte gehörige Grundstücke zu besitzen, nur gewisse Gefallezu beziehen hatten. So wissen wir z. B., daß das Kloster Pfä-fers im Jahr 1299 das Amt eines Meiers (vionckominus) zu Ra-gatz eingehen ließ und statt desselben einen Ammann daselbst be-stellte^'). Das Nämliche geschah wohl auch von Seite Wettin-gcns, welches noch 1248 (s. N. 286) einen Meier, später ^)aber einen Ammann in Nri hatte, des Stiftes Luzern, dessenRechte zu Stans, neben den, als vornehmem Geschlechte nochvorkommenden Meiern, gleichfalls ein Ammann verwaltete, und

M) Urk. von 1248 bei Schmid II. 194.

N') Urk. von 1419 bei Zellw. Nr. 234.

288) S. meine Abhandlung a. a. O- S. 54 und die beigefügte Urk. Nr. VI.

288) Nrkk. von 1127 (Glarus) bei Tschudi I. 27, von 1240 (Baar) betHcrrg. Nr. 313, vergl. Urk. von 1262 ebenda Nr. 450, Sladtrech, von Luzernim Geschfr. I. 162.

2M) Ein Beispiel liefert das eigenmächtige Verfahren der Meier von Wind-eck gegen die Aebtissin von Seckingen in Betreff des Zehntens im Sernsthal,siehe meine Abhandlung a. a. O. S. 53. Vergl. Urkk. von 1260 bei Neug.Nr. 972, von 1262 a. a. O.

2'.") v. Arr I. 434.

Urkk. von 1257 bei Tschndi I. 155, v. 1269 bei Schmid II. 203.