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Das Mittelalter / von J.J. Blumer
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Das Privatrecht.

ostor 6er abgestorben väre stasmablen oit be^ guter Vernunftgesin, so soll es an einem Vogt vr>6 ltabtstabn 6a-rumd ru erlrenuen, ob 6em abgssloibaen vmb sein leisten-willen Lrstaltung gesobecben solle o6er niebt.«

In Uri^°) war eS Regel, daß Niemand auf dem Todbettemehr als 5 Pfund Hinweggeben durste; ausgenommen waren Ver-mächtnisseum Gottes willen" an Kirchen, fromme Stiftungenund arme Leute, über die aber ebenfalls das Gericht zu erkennenhatte, soferne die Erben glaubten, daß sie nicht im rechten Maßezum Vermögen ständen.

Gegenseitige Gemächde in dem Sinne, daß von den bei-den Personen, welche einander vermachten, die überlebende denihr zugedachten Vortheil erwerben sollte, waren, wie wir oben(8. 5) gesehen haben, vorzugsweise unter Ehegatten gebräuchlich.Sie scheinen aber auch sonst nicht selten vorgekommen zu sein, dawenigstens das Landrecht von Schwyz^') ihrer ohne alle Be-ziehung auf ehliche Verhältnisse erwähnt.

lll. Nach gemeinem deutschen Rechte konnte die Erbfolge,in Abweichung von dem Gesetze, nicht bloß durst) letztwillige Ver-fügungen des Erblassers, sondern auch durch Er bv er träget),welche zwischen mehrern Personen geschlossen wurden und für die-selben bindende Kraft hatten, geregelt werden. Indessen schweigenunsere Landrechte, welche über die Gemächde so einläßliche Be-stimmungen enthalten, gänzlich von den Erbverträgen, worausallerdings geschlossen werden darf, daß dieses Institut unter demVolke nicht so verbreitet wie jenes war, wie es denn auch inDeutschland vorzugsweise unter dem Adel vorkam. Daß es gleich-wohl nicht ganz unbekannt war in unsern Ländern, zeigt das oben(N. 307) angeführte Beispiel aus Glarus, dem sich bei Durch-forschung der Familienarchive wohl manche andere aus den übrigen

2 «) A. L. B. Art. 42, 43.

25") II. 11:wo uwen ei» xvmöclit mit einonclern moolient,wo äwväerer vor äem onäern nbstorb)', 3ns >1 onn äem n n 3 e rnseinIiolr xeinnv lrt xedollon wer, H»nn3 w!er vtd vnns genommen, wosoxl^olre xemöelit xexen ein»»3ern verlieisscn sin3t, vn»3 einer sölliolis inn§knrbrinxen, üs sxe äurelr I.MN ocker elureli brvetd, lins <lem keelitcn xi^clrvnä xnux sin mnx, äor soll 3enn <les xeniessen, wie reokt ist.^

052) Vergl. Eichhorn D. P. R. §§. 340 349. Beseler, Lehre vonden Erbverträgen, Thl. II.