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Das Mittelalter / von J.J. Blumer
Entstehung
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Dreizehntes Kapitel.

Gerichtliches Verfahren.

§. 1. Strafprozeß.

In unsern Quellen aus diesem Zeiträume finden sich bereitseinige Bemerkungen über den Gerichtsstand. So enthält einSchiedsspruch von 1419 ') den wohl ziemlich allgemein anerkanntenGrundsatz, daß alle Frevel von demjenigen Gerichte zu beurtheilenseien, in dessen Sprengel sie verübt worden (korum llelicti com-mi88i). Hinsichtlich der Todschläge findet sich, wie wir oben (S. 351)gesehen, in den Walliser Burg - und Landrechten die nämliche Be-stimmung ; dagegen wurde hier ausnahmsweise die Bestrafung vonVerwundungen demjenigen Richter überwiesen, in dessen Kreiseder Thäter seinen Wohnsitz hatte. Diese Art von Vergehen, beiwelchen allerdings in der Regel der Thäter selbst zu klagen hatte,wurde demnach mit Bezug auf den Gerichtsstand gleich gewöhn-lichen Forderungsstreitigkeitcn behandelt.

DaS ältere Recht ging, wie wir bereits im ersten Buche(S. 160) gezeigt haben, von dem Grundsätze auS, daß beiFre-veln" ein strafrechtliches Verfahren überhaupt nur auf erhobeneKlage von Seite des Beleidigten einzuleiten sei. Derselbe ist, miteiner wunderlichen Ausnahme, noch festgehalten im Landbuche vonObwalden:

«Reiters so baden wir ulkssssstük, dass kürobin der Imnclt-amman der kleinen l'reveln, als kauststreioben oller duckenjemand kiirrunebmen oller darum anzutasten nit sebullli^ ist,es wäre dann 8»el>, dass einer idme von dem reckten8aober verleidet, oder dass er es uiiZetabr Selbsten säcbe.«

0 Urk. bei Tschubi II. 127128, Zellw. Nr. 233:Were ouek äuss3er vorxen. von Lppensell k>nn3tinLnno, oäer Uinöersüssen äekeiner in <1orexen. Herrsekoirt ^u Hkinexk, oäer in 3ein kkintknt äekein trätet bexienxe,sie rvür klein o3er xross, knbenä r,ir uns erkent ^e 6en keekten, 3nssännn öostüerioktin Sem soliekerk'rüvol besvkeken rvür, 6enoäer äie so äen kravel boxonxen ketten, re 3en> ltcekten ervordern" u. s w.