132 Viertes Kap. Spanischer Successionskrieg.
würde verglichen haben. Es erhielt hiernach in dem zu Ant-werpen am 15. Nov. 1715 zwischen Oestreich und den See-mächten geschlossenen Barrieretraktat die Republik das aus-schließende Besazungsrecht in Namur, Dornik, Menin, Fur-nes, Warneton, Apern uud Kort Knoke und das ge-meinschaftliche in Tender mondc; Oestreich versprach zur Unter-haltung solcher Besazungen mäßige Substdien, gewährte auch Hol-land noch einige Handels - und Grenzvorthcile, zum allerdingskärglichen Lohn für den erhaltenen wirksamen Beistand. Die Bar-riere selbst, so theuer erkauft mit Blut und Gold, würde der Re-publik nur wenig genuzt haben, hätte das allgemeine politischeVerhältniß Eurvpa'ö und der innere Zustand Frankreichs dem lez-ten einen ernsten Angriff auf Holland möglich gemacht.
Die Hauptbedingungen der Friedensschlüsse zu Utrecht wur-den in ienem von Rastadt und Baden zwischen Frankreich,Oestreich und dem teutschen Reiche erneuert und bestätigt.Oestreich sollte die zu Utrecht ihm zugedachten spanischenNebenländer und französischen Abtretungen zu eigen erhalten;auch Mantna und Mirandola sollten ihm verbleiben. Weitergab Frankreich die inzwischen auf dem Reichsboden gemachten Er-oberungen (nicht aber Land au) zurück, und erkannte die Kur-würde des Hauses Hannover. Dagegen wurden Baiern undKöln in alle Würden und Länder wieder eingesezt, im Allge-meinen aber der westphälische, Nimweger und RyßwikerFriede — der lezte jedoch ohne Erwähnung der verhaßten Klauseldes 4. Artikels — ausdrücklich bestätigt.
§. 14.
A o r t i e z u n g.
Also ward das Friedenswerk vollendet, wohlthätig allerdingsbei dem allgemein dringenden Bedürfniß der Ruhe, auch für dieAnsprüche der Hauptparteien wo nicht befriedigend doch beschwich-tigend, aber den höher» Interessen Europa's nur sehr unvoll-kommen , und noch weit weniger den Forderungen des idealenRechtes entsprechend. Der Ausspruch der Mächte, die spanischeMonarchie, von welcher streitig war, wem sie gehöre, sollte zer-stückt werden, erinnert an das Salomonische Urtheil: aber die