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Erster Band.
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Hülfe über den Rhein leisten, so bestellt der König die Haupt»leute. Eroberungen außerhalb der EidSgenoffens.chaft gehöre» demKönige und seinen BundcSverwandten, diejenigen innerhalb der-selben den V Orten und ihren künftigen Genossen. Constanz sollnicht angesehen seyn, als liege es im Bezirke der EidSgenossen-schaft. Man soll nach auSgebrochenem Kriege keinen Friedenmachen, bis allen VundeSverwandten voller Ersatz geleistet ist-7) Im Falle eines Krieges soll man den Widerwärtigen allenProviant abschlagen, sich hingegen alle Bedürfnisse zukommenlassen. 11) Die V Orte behalten sich vor: Alle ältern Bünd-nisse, nähmlich löbliche Freyheiten, altes Herkommen, Gerechtig-keiten und Zubehördcn, deßgleichen alle Vereinigungen, so siemit dem Könige in Frankreich, auch andern Königen, Fürstenund Herren haben. — Am 12 März gingen die V Orte und Frey-burg mit dem Bischöfe, dem Capitel und den VII Zehnden vonWalliS, unter Bestätigung älterer Verbindungen, ein ewiges,bereits auf Catharinentag 1528 verabredetes Burg- und Land-recht ein. ES enthielt ein vollständiges Schutzbündniß, vornehm-lich zur Beschirmung des katholischen Glaubens und die Bestim-mung , daß kein älteres Bündniß dieser Verpflichtung vorgehen soll.

Am 3 März trat Basel dem christlichen Bürgerrechte bey,in welches schon am 26 November 1528 St. Gallen war aufge-nommen worden, und Basels Beytritt folgten Viel und Mühl-hauscn nach. Die noch nicht beseitigten Beschwerden der Wer-ner und der an sie sich anschließenden Züricher gegen die Unter-waldner suchten die unparteyischen EidSgenossen und die dreyBünde durch einen, vornehmlich auf Ehrenerklärungen beruhendenSchiedspruch auszukragen, Montag nach dem Palmtag. Aber nunweigerte sich Zürich, diesen anzunehmen, weil er keine Sieber-heit gegen die bisherigen Gefährdungen, insbesondere in Glan-benssachen, gewähre. Nur zu bald gehen bey aufgereiztenGemüthern aus scharf entgegen stehenden Systemen Maßregelnhervor, welche der Handelnde für gerecht oder unvermeidlich, derGegner hingegen als Feindseligkeit oder Gewaltthat ansieht, und