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Prinz von Conti, auf verwandtschaftliche Verhältnisse in ver-schiedenen Graden mit den erloschenen Häusern Hochberg und Lou-gueville gestützt mehrere, meistens Französische Familien, aufErbverträge mit den alten Grafen von Neuenburg die BadischenMarkgrafen, auf angebliche ähnliche Rechtstitel Wurtemberg,Mömpelgard und Fürstenberg, sondern auch noch andere, undunter diesen der Canton Uri, indem er sich auf die eidsgenössischeBesitznahme von 1512 berief, deren Rechten er nie entsagt habe.Allein schon nach dem Tode Wilhelms III hatte Friedrich I,König von Preußen, 170Z, den Ständen angezeigt, daß er alsAbkömmling der allen LberlehenSherren vom Hause Chalon aufdie Erbschaft Ansprüche mache. Einträchtig und mit kluger Be-sonnenheit benutzten die Behörden des Landes diese Erledigungdes Fürstenstuhles, um die Bündnisse, Verträge, besondern Ge-rechtsamen , fürstlichen Privilegien zusammen zu tragen, und sichzu deren Behauptung zu verbinden. Dem Gerichtshöfe der dreyStände, welcher außer dem Gubernator aus vier Staatsräthen,vier Kastellanen und vier Ministralen (iniinsrrsux)^) bestand,legten die Bewerber ihre Ansprüche vor. Ludwig XIV ließ nichtnur demselben die Ansprüche des Prinzen von Conti empfehlen,sondern dieß geschah unter gebietherischen Formen. Alle übrigenBewerber, bis auf Preußen und den Prinzen von Carignan,traten allmählig zurück; und am Z November 1707 entschieden dieRichter für den König von Preußen als rechtmäßigen Erben desHauses Nassau-Chalon-Oranien, und übertrugen ihm die Sou-veränität zu unveräußerlichem und untheilbarem Besitze, doch mitVorbehalt aller Rechte, Verträge, Bündnisse, u. s. f. Soübten die Neuenburger das schönste Recht aus, welches rstcht-freyen Völkern zu Theil werden kann, sich den Herren selbst zugehen und durch bestimmte Bedingungen seiner Willkür Schrankenzu setzen. Denn gleich den andern Bewerbern hatte auch der
G) Vier Bürgermeister der Stadt Neusnburg als Stellver-treter des dritten Standes der Grafschaft.