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und dem Hofe (*> nach dem Inhalt der Capitulation an Zürichund Bern abgetreten, dazu auch Hürden mit einem Bezirke vonZvoo Fuß von der Mitte des Dorfes an gerechnet. § 4. Bernwird in die Mitregierung von Thurgau, Rheinthal, Sargansund der obern freyen Aemter aufgenommen. § 5. In dem Frie-den sind auch alle diejenigen eingeschlossen, welche einem Theilemit Rath und That Hülfe geleistet (**). § 6. Eine Amnestiegenießen alle diejenigen, welche einem Theile Hülfe geleistet oderdieß unterlassen haben, so wie auch diejenigen, welche sich andie beyden Orte ergaben oder ergeben wollten (^*). § 7. DieKriegsgefangenen werden gegen Erlegung des Kostgeldes ausge-wechselt, und die beyden Orte fordern nichts für die größereZahl derjenigen, welche in ihrer Gefangenschaft sind. § 8. InAbsicht auf den Abt von St. Gallen verbleibt eS bey dem § 5.des Friedens-Vertrages vom 18 Juli. Zürich und Bern wer-den sich angelegen seyn lassen, „ selbiges Geschäft mit dem Her-ren Prälaten und Convent beyzulegen", die V Orte hingegenden Frieden zu befördern.
Sobald die Ratifikationen der V Orte eingekommen seyn wer-den, sollen Feindseligkeiten, Contributionen und anderes Widri-ges aufgehoben und die Völker in ihre eignen Lande zurück gezo-gen werden. Alle Orte versprechen sich die Bünde aufrichtig zuhalten. Binnen io Tagen sollen beyde Friedens-Traktaten in einHauptinstrument zusammen gezogen, von allen All! Orten undzugewandten, „denen ein beharrlicher Frieden ganz billig ange-
G) Seinem kleinen Gebiethe. — In jener Gegend rpurde derAusdruck „Host' für größere Bezirke gebraucht. So die Höfe Woll-rau, Freyenbach, u. s. f. Die ausgedehnte Obervogtey Stüfa hießnoch in neuern Zeiten der Hof Stäfa; die sehr große Gemeine Waldder Hof Wald.
(»-.<) Kiel. Thurgau. Baden, die freyen Aemter, u. s. f-G'H Das letztere bezog sich auf Gasier, Utznach und dieMarch.