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maunsborf, mischte sich in diese Angelegenheit, und im Einver-ständnisse mit Oesterreich und Frankreich wurde ein Postenlaufdurch das Frickthal und Hochburgund nach Gens und Lyon ein-gerichtet, bis endlich, 1708, ruhigere Ueberlegung und bessereEinsicht des eigenen Vortheils eine Ausgleichung zwischen Zürichund Lern hervor brachten.
Theils um dem Aufwande und den Wirkungen des Luxusentgegen zu arbeiten, theils durch strenge Ansichten über dasSchickliche geleitet , lagen viele Obrigkeiten in beständigem Kampfegegen neue Gewohnheiten. 1670 ward auf der Ladischen Jahr-rechnung ein gemeinciösgenossisches Verboth gegen das Toback-rauchen erlassen. Das Nähmliche thaten die meisten Orte fürsich. In Polizey- und Sitten-Mandaten wurde das Toback-rauchen in der Reihe grober Unsittlichkeiten aufgezählt. Schon1652 verboth Basel das Tobacktriuken, 1691 Zürich den Ver-kauf des Tobacks, und noch im Anfange des achtzehnten Jahr-hunderts erscheinen die Tobackbußen in den eidsgenössischen Jahr-rechnungen. Auf der Tagsatzung zu Baden 1675, und bey an-dern Verhandlungen wurde auch das Branntwein-Trinken ver-bothen. — In dem schwierigen Kampfe gegen die unerschöpfli-'chen Erfindungen des Luxus und der Moden beharrten vieleObrigkeiten. Ihre Mandate hatten nicht den Zweck, die einenBolkeklassen tiefer zu halten, als andere, oder die untern vonden Genüssen und Auszeichnungen der Obern auszuschließen.Sie wollten dem häuslichem. Theile des Volkes einen gesetzlichenStützpunkt gegen die eingebildeten Bedürfnisse gebietherisch for-dernden Moden verschaffen, und vcrhiitchen, daß in bürgerlichenKreisen, wo Alle sich für gleich halten, Leute von beschränktemVermögen nicht durch thörichte Nachahmung weit reicherer Fa-milien sich ökonomisch erschöpfen. Manches Kleinliche war da-bey unvermeidlich; und erfinderische Gewandtheit wußte vieleVerbothe zu umgehen. Nichts desto weniger wurde dadurch imAllgemeinen eine Einfachheit (*) der Sitten behauptet, welche.
O) Liri net, 6s Luisse, cw, Hvttersa,» i683. psx-ZZ