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den unter alle Landleute gleich vertheilt. Einige zweckmäßigeVerordnungen stellten die Ruhe wieder gänzlich her.
In Bünden wurden beynahe alle wichtigen Landesangele-genheiten nicht auf dem Wege ruhiger Berathungen, sondernbeynahe immer als Parteysache betrieben; und so waren Geh-rungen und Erschütterungen beynahe immer ihre Folgen. Umein günstigeres Capitulat mit Mailand zu erhalten, wurde 1765mit Venedig über einen neuen Handelsweg eingetreten; alleinals dasselbe bemerkte, Liese Unterhandlungen seyen nur angeho-ben worden, um einen fremden Zweck zu befördern, brach es alleVerbindungen mit dem Rhä'rischen Freystaate ab, und mehr alstausend Bündnersche Familien, welche das Venetianische Gebiethverlassen mußten, erfüllten die Heimath mit Klagen und mit Stof-fen der Unzufriedenheit. Nicht ohne Gährungen und den Sturzeiniger Parteyführer erhielt indeß das Capitulat seine Bestätigung,und mehrere vaterländischgestnnte Männer schlugen damahls Ver-besserung der Verfassung vor. — Einen schauerlichen Beytragzu der Schilderung der mangelhaften Verfassung des Landes undden blutigen Reibungen lieferte 1766 das Hochgericht Ortenstein.Bereits war dasselbe in die Gerichte Ortenstein und Fürsteuauabgesondert, welche nur in Hauptstrasfällen «inen Gerichtsstabbildeten, und in dem ersten waren vollends von langem her dieGemeinen am Berge und diejenigen im Boden wegen des Ein-flusses auf die Wahlen und andere Gegenstände durch Eifersuchtgetrennt. Auf sein Schloß Paspels oder Ortenstein hatte Hä-her in Französischen Diensten stehende General-Leutenant, Frey-herr von Travcrs, zurückgezogen, weil er sich durch den Verzuggekränkt glaubte, welcher dem Ulysses Anton von Salis über ihnin der Hofgunst zu Theil geworden war. Hier gefiel er sich inder Ausübung eines großen Einflusses auf die Lenkung der An-gelegenheiten der heimathlichen Landschaft. Einverstanden mit de-nen von Jäklin zu Rotels und andern Angesehenen eignete ersich in dem freyen Lande Befugnisse eines Gebiethers zu. Weiler glaubte, es sey seiner unwürdig, bey Geringern das Recht zu