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Verbrechen de» Mannes zuvor kommen, weiche die öffentlicheSicherheit stören könnten, und dessen Rache man fürchtete.Kein Gesetz bestimmte den Begriff des Hochverrathe«, dessen manihn beschuldigte. Eine kleine Mehrheit deS Rathe« Uberwie« ihnderjenigen Abtheilung, welche über die Frage der Todeswllrdig«keit zu entscheiden hatte, und in dieser stimmten zwölf gegenacht für die Todesstrafe durch das Schwert, welche« am 27 May1780 Masers unruhigem Leben ein Ende machte, auf Zürich«Regierung bey einem großen Theile de« Auslandes den Vorwurfeiner rachsüchtigen, ihre Schwäche durch Gewaltthaten stützen-den Oligarchie, auf das ganze Land denjenigen eines Sitze« derWillkür und der Gesetzlosigkeit warf.
Im Vaterlande selbst fand Masers Schicksal Theilnahmebey einer Anzahl der gebildeten Klasse, mehr um des Rechtesund der Grundsätze, als um, seiner Person willen, wenig hinge-gen bey der großen Masse des Volkes, da« seinen Charakter undseine erwiesenen Vergehungen mißbilligte. Seine Hinführungzum Tode, dem er mit gelassener Besonnenheit entgegen ging,veranlaßte keine Bewegungen. Auf keinen seiner Richter fiel einebleibende Spur des öffentlichen Unwillens. Viele genossen, nachwie vor, eines hohen Grades der Volksli'ebe. Der Stadtschrei-ber Landolt wurde kurz nachher von seiner Zunft, die demgrößern Theile nach aus Handwerkern bestand, als Zunftmeisterin den Räth gewählt; aber das warnende Beyspiel blieb vor-handen , und bewies, daß Sicherheit und Leben der Bürger vonder Willkür eines Richters abhingen, der gerade dann am mei-sten der Uebereilung fähig ist, wenn er als selbstbeleidigte Ma-gistratsperson, die sich als Wächter der öffentlichen Sicherheitbetrachtet, den Begriff des Staatsverbrechens festsetzen soll, vondessen Bestimmung die augenblickliche Strafe abhängt.
Anton Joseph Suter (durch die ganze Schweiz unter demNahmen Landammann Sepli bekannt) war Badewirth zu Gon-ten, nahe bey dem Flecken Appenzell. Durch Mutterwitz, fröh-liche Laune, Mildthätigkeit gegen die Aermcrn und Billigkeit