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Volksgewalt wieder auf, welche durch die Mediatiousacte wareneingeführt worden, und gingen jener sogeheißenen reinen Demo-kratie wieder entgegen, die man auch die rohere nennen könnte;nur überließ Aug seinem dreyfachen Landrathe einen Theil derBefugnisse, welche von der Landesgemeine der alten freyen Ge-meinen waren ausgeübt worden. Bünden rettete seine geregeltereStaatsform vor der drohenden Rückkehr zur Anarchie. In denStadte-Cautoncn erhielt der Hauptort, doch in verschiedenen Ver-hältnissen und unter mehr oder weniger milden Formen, wiedergrößere Vorzüge oder ein Uebergewicht in der Stellvertretung.Luzern behielt das gleiche Verhältniß zwischen der Stellvertre-tung der Stadt und derjenigen der Landschaft bey, hob aberden Grundsatz der Trennung der Gewalten und noch anderewohlthätige Bestimmungen der Mediationsverfassung wieder auf.In allen bevorrechteten Städten blieben indeß zahlreiche Freundedes öffentlichen Wohles der erworbenen und erprobten Ueberzeu-gung getreu, daß die Theilnahme der kleinern Städte und derLandschaft an der Regierung und an der Gesetzgebung die Be-dingung der Achtung de§ Auslandes und der Fortdauer einesüber den denkenden Theil des Volkes verbreiteten Vaterlandssinnessey; daß die aus diesen äußern Theilen des Landes eintretendenGlieder der Behörden kräftige Wurzeln eines zarten Stammeswerden, die ihm wohlthätige Säfte zuführen und ihn tief ineinem republikanischen Grunde befestigen. Die den großen Rä-then ertheilte Befugniß, einen sehr beträchtlichen Theil ihrer Glie-der selbst zu wählen, die auch in die Verfassungen der neuenCantone überging, sollte die Staatsverwaltung vor allzu großerBeweglichkeit sichern, und durch Aufstellung von Wahlcollegien,denen der Vorschlag zu den Ernennungen dieser Glieder desgroßen Rathes eingeräumt ist, wurde ein weit aristokratischeresPrincip in diese Wahlen gelegt, als wenn der große Rath sichdieselben ganz vorbehalten hätte.
Am 30 April nahm die Landsgemeine von Schwy; den Bun-hesvextrag mit einigen Bedingungen, die Erklärung des Wiener-