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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Statistik des Bodens.

durch Eintragung aller vorfallenden Veränderungen.-—■ Eine gedrängte Schilderungdes Katasterwesens in den einzelnen Staaten, wird darlegen, ob undin wie weit diesen unerlässlichen Ansprüchen genügt ist. Die Kosten der Ka-tastrirung sind gewesen (umgerechnet auf 1 Preuss. Morgen in Slbgr.); in

1. Württemberg .11,52

2. Sachsen, Königreich.* 10,5

3. Waldeck (provisorisches Kataster).0,377

4. England (Anschlag).4,90

5. Frankreich.4,26

6. Russland (in 8 Gouvernements) . . . . . . 0,552

7. Belgien.11,28

8. Toskana. 6,48

9. Kirchenstaat. 6,25

(DieKosten des Bayernschen Katasters betrugen bis Ende 1852|3: 19,155031und noch nahe an 3 Millionen sollen erforderlich sein.)

1. Eaiserstaat Oesterreich.

Die Josefinische Grundsteuer-Regulirung wurde mit Kaiserlichem Hand-schreiben vom 24. November 1783 angeordnet. Bald darnach wurde zur Ausfüh-rung geschritten. Im Jahre 1789 erfolgte die erste Steuer-Ausschreibung, alleinmit dem Tode Kaiser Josef II. wurde dieselbe wieder eingestellt, mittelst Patentsvom 6. April 1790. Nur in den Slavischen Provinzen behielt man die JosefinischeSteuerregulirung mit einigen Abänderungen bei. — Eine allgemeine Vermessungder Gründe zur Ausmittelung des Flächen-Inhaltes, sollte die Grundlage der Steuer-Umlage bilden. Dieselbe sollte durch das hierüber zu belehrende Landvolk, unterLeitung der Obrigkeit, vorgenommen werden. •— Zwanzig Jahre später, (mittelstKab.-Sehrb. vom 21. August 1810) wurde eine Hofkommission zur Berathungüber diese Angelegenheiten aufgestellt, deren Arbeiten jedoch die folgenden Kriegeunterbrachen. Desslialb ist erst durch das Patent vom 23. Dezember 1817 dieErrichtung eines stabilen Katasters für die deutschen Provinzenmittelst Vermessung und Schätzung des ganzen Flächenraumes zum Behufe derSteuer-Umlage, angeordnet; vorläufig aber, mit K. Entschliessung vom 8. Februar1819, ein Grundsteuer-Provisorium auf der Grundlage der JosefinischenSteuer-Regulirung eingeführt worden (von Hauer, Beiträge zur Geschichte derOesterr. Finanzen, Wien 1848, S. 40 ff.). Diese Maassregeln bezogen sich aufeinen Flächenraum von 5980 Quadratmeilen, wovon seitdem 1949 Quadratmeilenvollkommen katastrirt; 1095 Quadratmeilen dem Abschlüsse nahe gebracht, vondem Ueberreste ungefähr die Hälfte durch trigonometrische Aufnahme zur Einzel-Vermessung vorbereitet ist. In derLombardie bestand schon vor längerer Zeitein Kataster, das sich verdienten Ruf erworben hatte. Unter Kaiser Karl VI. imJahre 1718 wurde die Errichtung desselben beschlossen. Erst unter Maria Theresia