Katastrirung.
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ten. Leider aber hat politische Parteiung sich ihrer bemächtigt und so scheintnur eine derjenigen vergleichsweisen Regelungen, — woraus stets halbeMasregeln werden, — ihre Erledigung herbeiführen zu können. — Das Finanz-edikt vom 27. Oktober 1810 stellte auch die Anlage eines neuen Katasters zumZweck der anderweitigen Grundsteuer-Regulirung und hierbei die Aufhebung allerExemtionen in Aussicht. Das fernere Edikt vom 7. September 1811 bestätigteausdrücklich die Grundlagen des durch jenes Edikt ausgesprochenen Abgaben-systems; unter diesen namentlich die „Gleichheit vor dem Gesetze“, die „Tragungder Abgaben nach gleichen Grundsätzen von Jedermann“. Es enthält zwar dieBeschränkung, dass „der Zweck nicht durch gewaltsame Zerrüttungen, nicht ohneEntschädigung wegen wohlhergebrachter Rechte, sondern lieber auf einem lang-sameren aber sichern Wege erreicht werden solle“, lässt es aber zweifelhaft, obdiese Worte sich auch auf die Grundsteuer-Regulirung beziehen, von wel-cher in dem ganzen Gesetze nicht die Rede ist. Das Abgabengesetz vom 30.Mai 1820 gibt die Revision der Grundsteuer in sämmtlichen Provinzen nicht auf,sondern erklärt es nur für ratlisam, diesen die Provinzial-Interessen mehr be-rührenden Gegenstand der Berathung mit den Ständen vorzubehalten. Dem Gegen-stand ist indessen nicht näher getreten worden. Nur in den westlich en Pro-vinzen ist es anfänglich bei der von der Fremdherrschaft sehr willkürlich durch-geführten Aufhebung der Exemtionen verblieben und auf Grund eines neuenKatasters eine vollständige Grundsteuer-Ausgleichung bewirkt worden; dasGrundsteuergesetz vom 21. Januar 1839 hat sogar einige Exemtionen wiedereingeführt, namentlich der Geistlichkeit, Lehrer, Domänenforsten. — Was dieöstlichen Provinzen anbetrifl't, so ist nur in der Provinz Sachsen (dem Ges.vom 30. Mai 1820 entsprechend), die Ermässigung einzelner Steuergattungenerfolgt; in Westpreussen, Pommern und Posen ferner ist eine theilweise ander-weitige Regulirung der Grundsteuer eingetreten; in Schlesien beruht die Kontri-bution auf einer Art von Kataster aus der Mitte des 18. Jahrh. (Bergius Grund-steuer S. 12). — In Folge dessen besteht hinsichtlich der Grundsteuer nichtnur eine grosse Ungleichheit zwischen den einzelnen Provinzen der Monarchie,sondern auch innerhalb der Provinzen selbst. In fast allen östlichen Provin-zen finden sich steuerfreie Besitzungen, wiewohl in erheblicher Anzahl nur inPommern, Brandenburg und in den vormals sächsischen Landestheilen. Dort sindes hauptsächlich die Rittergüter, welche keine Grundsteuer bezahlen, wenn mannicht etwa die meist sehr unerheblichen Abgaben, welche unter dem Namen„Ritter- oder Lehnspferdegelder, Donativ u. s. w.“ erhoben werden, dahin rechnenwill. (Preuss. Wochenbl. März 1853.)
Auf der linken Rheinseite war schon vor der preussischen Besitznahmemit der Aufnahme eines Grundsteuerkatasters begonnen worden. Unter der preussi-schen Regierung ist (seit 1817 und von 1820 an im ganzen Umfange der west-lichen Provinzen), auf den Grund spezieller Vermessung und Abschätzung dereinzelnen Grundstücke, das Grundsteuer-Kataster für die beiden westlichen Pro-