Katastrirung.
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denartigen provinziellen Masstäben erhoben. Schon unter dem 11. August 1828erging ein Mandat wegen Vorbereitung eines neuen Grundsteuer-Systems, na-mentlich durch versuchsweise Vermessung und Abschätzung (z. v.Generale vom 13. Juli 1796 und Mandat vom 9. März 1818, auch in derSchrift: Das Wirken der Staatsregierung und Stände des Königr. Sachsen, Leipz.1834, Seite 105 ff.). Die Verordnung vom 7. März 1835 aber bildet den An-fang der eigentlichen Arbeiten und ihr folgten: die Verordnung über Reklama-tionen gegen das Abschätzungs-Verfahren vom 7. Juli 1836; das Gesetz vom8. November 1838 (mit Ausführungs-Verordnung vom 9. November) wegen Aus-mittlung des steuerfreien Grundeigenthums, zur Festsetzung der Entschädigung,auf welche die Besitzer steuerfreier Grundstücke (nach den Bestimmungen derVerfassungsurkunde §. 39 und des Landtags-Abschieds vom 30. Oktober 1834B. §. 20) Anspruch haben; das Gesetz wegen Gewährung dieser Entschädigungvom 15. Juni 1843 (die Kommission zur Ausmittlung des steuerfreien Grund-eigenthums ist durch Verordnung vom 30. Juni 1849 aufgelöst) und endlichdas Gesetz wegen Einführung des neuen Grundsteuersystems vom 9. September1843 mit Vollzug-Verordnung vom 26. Oktober.
Die besteuerte Grundfläche (Privatgrundstücke) im ganzen Königreiche be-trägt nach der Steuer-Vermessung (1843) 2,361244 Acker 290 □Ruthen.Hierzu die unbesteuert gebliebenen Gegenstände an Wegen, Flüssen, Bächen,Felsen etc. mit 39829 Acker, 106 □Ruthen, und an Kirchen und Kirchhöfenmit 649 Acker, 110 □Ruthen gerechnet; beträgt das Ganze der Grundsteuer-vermessung unterlegene Areal, (mit Ausschluss der unvermessen gebliebenenGrundflächen der Städte) 2,401723 Acker 206 □Ruthen. Um aber die Grund-fläche des ganzen Königreichs zu erhalten, ist noch ferner hinzuzurechnen derBetrag der von der Besteuerung ausgenommenen Staatsgrundstücke mit 289157Acker 63,11 Ruthen, so dass also die ganze Arealfläche des König-reichs hiernach 2,690880 Acker 269,11 □Ruthen betragen würde (die geograf.□ Meile wird zu 9947 Acker 75,75 □Ruthen gerechnet). Die Einführung desneuen Grundsteuersystems im Königreiche Sachsen hat die Aufmerksamkeit derStaatsmänner und Landwirthe vielfach erregt; aber nicht allein die Art derHerstellung des Katasters, sondern auch die zur Erhaltung desselbenin Folge der Verordnung vom 26. Oktober 1843 getroffenen Veranstaltungen,haben die Bedeutung desselben für die Landeswohlfahrt so ins Klare gesetzt,dass man dieses grosartige, in seiner Wirkung das gesammte Staatsleben um-fassende Steuer-Reformwerk wegen der bis daher nirgends noch versuchten Artseiner Ausführung, als die glückliche Lösung einer höchst schwierigen Aufgabeder Landesverwaltung anerkennen muss. Beispielsweise nur, — als einfachstesund eben darum in der Anwendung wirksamstes und durchführbarstes Mittel,das Kataster in Stand zu erhalten, — mögen die angeordneten „Besitzbücher“erwähnt werden.
Die Ergebnisse der Katastrirung, in allen Einzelheiten itnd Anwendungen