Boden-Beschaffenheit und Benutzung.
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13. Herzogthum Sachsen-Meiningen-Hildburghausen.
(Literatur: Brjickner, Landeskunde des Herzogthums Meiningen, II Bände, Meiningen1851)3; eine der besten Landesheschreibungen, welche es giebt und welcher desshalb Nachfolgerin andern Staaten zu wünschen ist. Brückner berechnet als Flächengehalt nur 43 □Meilen, wäh-rend das Staatshaudbuch 45 3 |i, Engelhardt a.a-O. sogar 46,30 geogr. □Meilen durch Messungenauf Spezialkarten findet. 1 geogr. □Meile hält 18904 Acker von je 160 □Ruthen (1 Acker =28,976 Aren = 1,135 Preuss. Morgen.)
Bodenbenutzung, nach Schätzungen im Jahre 1834:
Acker.
Prozentantheil.
Auf 1 Kopf.
1. Artland (Pflugland).
1 214875^1 133275 |
— 39,70
— 2,09
2. Wiesen.
60675
— 6,91 .
— 0,36
3. Forstgrund.
321266
— 36,71
— 1,93
4. Gärten, Baumgärten, Weinland u. dgl.
5. Weiden, Oedungen, Thongruben,
18080
— 2,04
— 0,11
Steinbrüche u. dgl.
103485
— 11,79
— 0,62
6. Unland.
25080
— 2,85
— 0,15
Zusammen
876736
— 100,00
— 5,26
Da nur ein sehr kleiner Tlieil des Landes vermessen und die
von Brückner
mitgetheilte Schätzung schon 20 Jahre
alt ist, so
hat (so gut es
anging) durch
Wahrscheinlichkeitsberechnung nachgeholfen werden müssen. Ob nicht dabei derAckerlandantheil verkürzt ist, kann nicht ermittelt werden.
14. Königstaat Hannover.
(Literatur. Zur Statistik des Königreichs Hannover (aus dem Statist. Bureau) 3 HefteHannover 1850)2; — Lehzen, Hannovers Staatshaushalt, Hannov. Bd. I. 1853; — Ringklib,Stat. Uebersicht der Eintheilung des Königreichs Hannover, "2 Aufl. Hannover 1853; — v. P.eden,das Königreich Hannover, II. Bde. Hannov. 1839).
Behuf der Grundsteuer-Veranlagung haben Bodenbenutzungs-AufnahmenStatt gefunden, deren Ergebniss nebst Berichtigungen, im Jahre 1825 festge-stellt wurde. Dabei waren indess die Gärten und Wiesen vom Pfluglande nichtgetrennt; sie bildeten vielmehr zusammengenommen eine Bodenfläche von 5,835506Morgen. Sodann haben in den Jahren 1831/2, Behuf mehrerer Gesetzgebungs-Zwecke Aufnahmen Statt gehabt (über Bodenzertheilung, Belastung u. s. w.),welchen aber die obigen Grundsteuer-Ermittlungen hinsichtlich der Grössen-angaben zum Grunde gelegt wurden. — Endlich sind aus den Grundsteuer-