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Erwerb durch Bodenanbau.
Hiervon sind durch Auslosung von Pfandbriefen 14700 Thlr. getilgt. DerBetrag der Pfandbriefe 1,088375 Thlr. 372%, 1,148450 Thlr. 3 2 /3%. —
c) Landrentenbank für den Königstaat Sachsen zu Dresden. Die-selbe wurde auf Grund des Gesetzes vorn 17. März 1832 über Ablösungen undGemeinheitstheilungen errichtet und trat am 1. Januar 1833 in Wirksamkeit.Dem Renteberechtigten gewährt nämlich dieselbe den Vorthei!, dass er die vondem Rentepflichtigen in vierteljährigen Terminen zu erhebenden Renten für ab-gelöste Frohndienste, Naturalzinsen etc. der Landrentenbank überweisen unddaflir sofort Kapitalzahlung nach dem 25fachen Betrage der Jahresrente, ent-weder in Landrentenbriefen, oder in barem Gelde, erhalten kann. Der Rente-pflichtige wird, wenn die der Bank überwiesene Rente von Zeit der Uebernahmeauf die Bank ab 55 Jahre lang entrichtet worden ist, von der fernem Verbind-lichkeit zu deren Bezahlung befreit. Der Landrentenbank-Verwaltung steht daherdie Aufsicht über Erhebung und Einrechnung der bei Ablösung von Dienstbar-keiten auf die verpflichteten Grundstücke übernommenen und an die Landren-tenbank überwiesenen Geldrenten, die Führung des General-Rentenkatasters unddie Ausfertigung der Landrentenbriefe zu. — Unter ihrer Leitung erfolgt bei derLandrentenbank die Zahlung der Zinsen an die Inhaber der Rentenbriefe.
10. Grossherzogthum und Herzogthiimer Sachsen. Für das Grossherzog-thum wurde im Jahre 1848 ein Gesetzentwurf zur Errichtung einer Land-rentenbank vorgelegt (z. v. unten J. Für Sachsen-Altenburg vermittelt dieLandesbank (zu vergl. unten) die Landrentengeschäfte. Im Jahre 1847 be-sorgte dieselbe 36 Ablösungsfalle. Die übernommene Kapitalschuld betrug 57408Thlr., die Zahl der Rentenschuldner bis auf 684 gestiegen, fiel wieder auf 611,so dass bis Ende 1847:12218 Posten zur Verrechnung gekommen waren unddie Gesammteinnahme in 72598 Thlr., die Gesammtausgabe in 72715 Thlr. be-standen hatte. In der Landtagssitzung vom 13. Juli 1853, wurde für Sachsen -Koburg-Gotha der Regierungsentwurf über Errichtung einer Ablö-sungskasse von dem Landtage angenommen. Diese Kasse tritt in die Ansprüchedes Berechtigten ein und zahlt diesem von der Rente, welche der Pflichtige andie Ablösungskasse halbjährig entrichtet, das Ablösungskapital in Rentenbriefenzu 1000, 500, 100, 50, 10 und 5 Rthlr. Die Rentenzahlung nach dem Jahres-werthe der Grundlast dauert 47 1 /a Jahr und die Rentenbriefe sollen unter Gewährdes Staates mit 4pZt. verzinst werden, während 3 /J pZt. auf Tilgung und 7-i pZt.auf den Verwaltuugsaufwand verwendet wird. Die Summe, welche der Staat alsAblösungs-Kapital erhalten wird, beträgt gegen 1 Million Thlr., unter denenüber 600000 Rthlr, für Fruchtzinsen.
11. Königstaat Hannover.
A. Lan des-Kredit-Anstalt zu Hannover. Diese unter der Auf-sicht des Königl. Ministeriums des Innern stehende Kreditanstalt ist errichtet,um sowohl zur Ablösung der grund- und gutsherrlichen Gefälle ohne Ausnahme,auch zur Alodifikation von Lehnen, wie zum Abtrage von Schulden und zu