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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Boden-Kredit und Einrichtungen dafür.

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waltungskosten und 0,73 % als Tilgungsbeitrag berechnet werden, so dass dieganze Schuld in 50 Jahren getilgt sein wird.

Nach den Bestimmungen des Statuts darf der Betrag des zu gewährenden Dari eh nsnicht über die Hälfte; bei 'Weinbergen und Wäldern nicht über ein Drittel desWerthes desPfandgegenstandes betragen. Mühlen und Fabriken dürfen nur mit Rücksicht auf den Werthabgeschätzt werden, den dieselben, abgesehen von ihrer industriellen Bestimmung, haben. DieDarlehne werden in Güterobligationcn (Pfandbriefen) von 1000 Franken, die indess weiter biszu 100 Franken hinab theilbar siud, gewährt. Sie haben zunächst die Bestimmung, zur Tilgungder auf dem zu beleihenden Gute haftenden hypothekarischen Schulden, bis zum Belaufe desbeleihbaren Werths desselben zu dienen, so dass die Gesellschaft, unter Beobachtung der nöthi-gen Formalitäten, in die Rechte des bisherigen Hypothekengläubigers eintritt. Ueber die derBeleihung vorausgehende Abschätzung der Grundstücke ist nur bestimmt, dass dieselbe aufdie doppelte Grundlage des reinen Einkommens und des Tauschwerthes zu geschehen hat (§.83);während in Bezug auf Sequestration, Expropriation und Verkauf im Falle von Zahlungsrück-ständen, die Art. 29 - 42 des Dekrets vom 28. F’ebr. 1852 sehr genaue und ins Einzelne ge-hende Bestimmungen enthalten.

Ein Gesetz vom 10. Juni 1853 trifft die hinsichtlich des Hypotheken-wesens erforderlichen Abänderungen und ein Kaiser!. Dekret vom 21. Dezbr.

1853 ermächtigt die Bodenkredit-Bank von Frankreich, so oft der Mittelstandder 3prozentigen Rente während fünf Monaten unter 86 geblieben ist, ihrenZinsfus für Anleihen auf 1 Jahr und darunter auf 5 Fr. 95 Cent, mit Einschlussaller Kosten, und bei Anlehnen zwischen 1-—5 Jahren auf 5 Fr. 45 Cent, zu erhöhen.Von der Beihülfe des Staats im Betrag von zehn Millionen sind 300000 Fr. ab-gezweigt und den Hypothekengesellschaften von Marseille und Nevers überwiesen.Wenn bis zum 1. Januar 1857 die Darlehne der Bank nicht die Summe von250 Millionen Franken erreicht haben sollten, so behält sich die Regierung vordie Errichtung neuer Hypothekengesellschaften zu erlauben. Bis zum 1. Januar

1854 hatte die Bodenkredit-Bank für etwa 40,000000 Franken Darlehne be-willigt; die seit ihrem Entstehen an sie gemachten Darlehen - Anforderungenaber überstiegen die Summe von 150,000000 Franken. Der Kursstand ihrerAktien war im Februar 1853 (1 Stück zu 500 Frnk., wovon 250 eingezahlt)850—900; im Oktober 1853: 550—600; Mitte April 1854: 450; deren Obli-gationen von 1000 Franken (dargestellt durch Depotscheine von 200 Frankennebst Zinsen seit Oktober 1853) standen Mitte April 1854: 915. — In einemRundschreiben, welches der Minister des Innern unter dem 23. Februar 1853an sämmliche Präfekten erlassen hat, wird denselben anempfohlen, den vonder Zentralgesellschaft zu Direktoren der Zweiganstalten ausersehenen Männern,bei der Verwaltung ihres Amtes jede nur mögliche Erleichterung und Hülfe zugewähren. Diesem Rundschreiben ist ein Verzeichniss beigelegt, welches einegenaue Angabe der hypothekarischen Verschuldung sämmtlichenGrundeigenthums in den 80 Departementen enthält, auf welche sich die Wirk-samkeit der Gesellschaft vorerst erstrecken wird, und die nach Verhältniss der-selben auf Letztere fallenden Antheile an der oben erwähnten Summe von 200Millionen Franken. Diese Antheile bleiben jedoch nur bis zum 1. Januar 1854