992
Anstalten für Erwerb und Verkehr.
einer solchen Gesellschaft sind. Die Sparkassen und Hülfsvereine haben vom 6.August 1817 bis 20. November 1851 die Rohsmnme von 64,080101 Pfd. St.(Zinsen mitgerechnet) in Staatsschuld-Verschreibungen angelegt. Auf die Spar-kassen kamen von dieser Summe 60,175534 Pfd.; auf die Hülfsvereine 3,904567Pfd. St. Diese Ziffer stellt übrigens nicht den ganzen Betrag der Depositen inSparkassen dar, da dieselben einen grossen Theil der anvertrauten Gelder durchAnlegung auf liegende Gründe zu verzinsen pflegen.
22. Frankreich.
Für die Errichtung der Französischen Sparkassen bilden die Königl. Or-donnanz vom 3. Juni 1829, dann die Gesetze vom 9. Juni 1835 und 31.März 1837, die Grundbestimmungen ihres ersten Lebensabschnitts. Die ersteOrdonnanz vom 3. Juni 1829 ertheilt allen vom Staate anerkannten öffentlichenSparkassen im ganzen Reiche die Vortheile eines direkten Kredits bei dem Staats-schätze, indem es sie ermächtigt, ihre Fonds bei dem Staatsschätze auf Konto-korrente anzulegen und nach Belieben zurückzuziehen. Binnen weniger als 5Jahren wurden 55 neue Sparkassen ermächtigt und am 31. Dezember 1834war der Gcsammtbetrag der Einlagen 37,015042 Frks. Durch das Gesetz vom9. Juni 1835 wurden die Sparkassen im ganzen Staate gleichförmiger gestaltet,zu öffentlichen Anstalten erhoben und verpflichtet ihre Fonds gegen 4 Przt.Verzinsung an den Staatsschatz abzugeben. Ihre Zahl war Endb 1836 auf 227gestiegen, mit 96,576851 Frk. Einlagen. Das Gesetz vom 22. Juni 1845 hemmtezwar (durch Herabsetzung des Maximum der Einlagerate) das Fortschreiten et-was; jedoch wuchs dessenungeachtet ihr Fonds so riesig, dass am 24. Februar1848 der Staatsschatz den Sparkassen 355,087717 Frk. schuldig war. Ein Dekretvom 7. März 1848 erhöhte denZinsfuss dieser Schuld an die Sparkasse auf 5 Pzt. underklärte sie für unantastbar; allein schon unter dem 9. März 1848 hemmte ein neuesDekret die Baarzahlung und die Dekrete vom 7. Juli und 21. Nov.1848, so wie dasGesetz vom 3. Mai 1850, verwandelten die Baarzahlungs-Verpflichtung des Staatsgegen seine Sparkasse-Gläubiger, in eine (unablösliche) Rente. Ein Gesetz vom30. Juni 1851 enthält neue Bestimmungen über den Betrieb und die Ueber-wachung der Sparkassen; ein Dekret vom 15. April 1852 ordnet deren regel-mäsige Beaufsichtigung durch die Abgaben-Empfänger an und ein Gesetz vom7. Mai 1853 bestimmt den Zinsfuss der Schuld des Staats an die Sparkassen zu4 Prozent. Auf diese Weise sind die Sparkassen für den Staat ein leichtes Mittelzur Schuldenvergrösserung geworden. — Nach dem Annuaire de VEconomiepolitique für 1854, S. 130 ff. gab es Ende 1853 in Frankreich 377 Sparkas-sen, der Stand der 12 grössten dieser Anstalten in den Departements, war wie folgt: