Deutsche Staaten. — Staats-Ausgaben.
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Zu 11: Herzogth, S ach s en -K ob urg-Goth a. Etats vom 1. Juli 1852(3. — Die AUo-dialrenten-Angelegenbeit ist durch Landtagsbeschluss vom 10. April 1854 erledigt.
Zu-12: Herzogth. Sachsen-Altenburg. Die Regelung der Rechtsverhältnisse des Do-mänenvermögeus ist durch Gesetz vom 21. März 1854 erfolgt.
Zu 13: Herzogth. Sachsen-Meiningen. Der Entwurf eines Gesetzes über die Ver-hältnisse des Herzogi. Hauses zum Domanium, ist im Juni 1854 vom Landtage angenommen,nachdem längere vergebliche Verhandlungen Statt gehabt hatten.
Zu 14: Herzogth. Anhalt-Dessau-Köthen. Seit 1. Januar 1854 Vereinigung derFinanzverwaltung beider Landestheile.
Zu 15: Anhalt-Bernburg. Ferner z. B. Rechtspflege 42341; Kirche, Klerus u. Unter-richt 27065, Finanz- und Polizeiverwaltung 401406, Kosten des Landtags 3000 Thlr.
Zu 16: Köuigst. Hannover. Anschlag für 1. Juli 1853(4. In der Spalte für den Auf-wand auf die Staatsschuld ist die Ausgabe für die Eisenbahnschuld eingerechnet. Uebrigens Be-merkung wie bei der Einnahme.
Zu 17: Herzogth. ßraunschweig. Meine Finanz-Statist. S. 988 u. s. w.—Landtags-Abschied vom 7. November 1853 und Finanzgesetz vom 6. April 1852.
Zu 18: Grosshth. Oldenburg, ln Einnahme und Ausgabe sind 379600 Thlr. abgesetzt,weil dies der Gesammtbetrag der Zahlungen der Provinzial-Kassen an die Zentral-Kasse ist.
Zu 19: Grossherzogth. Mecklenburg-Schwerin. Meine Finanz-Statistik, S. 1130 ff.
Zu 20: Grossherzogthum Meck 1 e nburg-Str elitz. Desgleichen S. 1135.
Zu 22: Fürstenthum S chaumburg-Lippe. Desgleichen S. 1497.
Zu 23: Fürstenthum Waldeck-Pyrmont. Die mir vorliegenden abschriftlichen Etatsbieten ein Bild eines wohlgeordneten Haushalts dar.
Zu 24: Fürstenth. Schwarzburg-Sondershausen. Gesetz-Samml. für 1852, S. 178.
Zu 25: Fürstth. Schwarzburg-Rudolstadt. Gesetz vom 27. Aug. 1852, — Das Eigen-thumsrecht der Fürstl. Familie am Domänen-Vermögen, im Staats-Grund-Gesetz wieder anerkannt.
Zu 26: Fürstenthum R e u s s-Gr ei tz. Berechnung aus Aktenstücken von 1841/9, dadie Mittheilung neuerer Nachrichten abgelehut wurde.
Zu 27: Fürstenthum Reuss-Schleitz. Die von der Regierung geneigtest ertheiltenAuskünfte betreffen nur die Landeskassen.
Zu 28: Laudgrafscb. Hessen-Homburg. Rechnungsjahr der Haupt - Staatskasse vom1. Februar bis 31. Januar. — Wenn man diese Ergebnisse der Einnahmen und Ausgaben mitder (wenige Jahre alten) Darstellung in meiner Finanz-Statistik S. 1512 vergleicht, so wird einhöchst erfreulicher Fortschritt bemerkbar.
Zu 30: Freie Stadt Hamburg. Voranschlag für 1853, welcher ausserdem eine ausser-ordentliche Ausgabe von 1,847000 Mk-Kour. enthält.
Zu 31: Freie Stadt Bremen. Der Haushalt der Stadt gemeinde ist auch in Bremenvom Staatshaushalt nicht getrennt; die übrigen Gemeinden des Staats aber haben abgesonderteGemeinde-Rechnungen.
Zu 32: Freie Stadt Lübeck. Nach dem Etat für 1853. Der Voranschlag für 1854 hat(ohne die Gewinnungskosten) in Einnahme 937070 Mk., in Ausgabe aber 1,053300 Mk. Lübisch.
Zu 33: F'reie Stadt Frankfurt a. M. Anmerkung wie bei Bremen; z. v. wegen derEinzelheiten meine Finanz-Statistik, S. 1616 ff.
Die Höhe der Prozente der Ausgabe für die regierende Familie bei c, im Verhältnis zua und b entsteht dadurch, dass in den Staaten unter c bei weitem mehr des Einkommens derRegentenhäuser aus ihrem eigenthümlichen Vermögen durch die Staatsrechnung läuft, als bei aund b. Vielleicht wild man wenig irren, wenn man annimmt, dass der gesammte Bedarfaller regierenden F’amilien der Deutschen Staaten etwa 8 °/o aller Ausgaben sämmtlicher Staa-ten ist. Sehr bemerkenswert!! sind die bedeutenden Abweichungen der Abschlüsse a. b. c. beidem Bedarfe für die Staatsschuld.
v. Reden, Statistik v. Europa.
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