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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Staats- uud Gmuiude-Haushalt.

3. Königstaat Bayern.

Die Verhältnisse der Gemeinden sind durch das Gemeinde-Edikt vorn 17.Mai 1818 geregelt, welches durch ein Gesetz vom 1. Juli 1834 in einigenPunkten abgeändert worden ist. Die Gemeinde-Wahlord nung ist vom 5.August 1818. — Künstliche Gemeinden von grösserem Umfang, sind dieDistrikts- und die Kreisgemeinden. Schon nach der älteren Gesetzgebung konn-ten die Vertreter mehrerer Gemeinden zu dem Zwecke vereinigt werden, um übergemeinschaftliche Unternehmungen und Anstalten z. B. über Herstellung von Di-striktsstrassen zu berathschlagen. Solche Vereinigungen bestanden aber nur vor-übergehend, bald zwischen diesen, bald zwischen jenen Gemeinden zur Erreichungeines bestimmsten einzclnen Zweckes. Erst durch das Gesetz vom 28. Mai 1852 sindDistriktsgemeinden geschaffen worden, d. h. ständige Korporationen, aussämmtl. Ortsgemeinden eines Verwaltungsbezirkes gebildet, mit dem Rechte, Vermö-gen zu erwerben und zu besitzen, durch eigene Gemeinderäthe und Gemeindeaus-schüsse verwaltet. — Jeder Amtsbezirk einer Distriktsverwaltungsbehörde — inder Pfalz jeder Kanton — bildet eine Distriktsgemeinde 1 und in einem jedenderselben besteht als Vertreter dieser Korporation ein Distriktsrath. Ausgenom-men sind die einer Kreisregierung unmittelbar untergebenen Städte, die für sichselbst einen Distrikt bilden. — Die einzelnen Distriktsgemeinden eines Regie-rungsbezirks sind durch das Landrathsgesetz vom 28. Mai 1852 zu einer Kreis-gemeinde verbunden, welcher die juristische Persönlichkeit mit dem Recht,Vermögen zu erwerben und zu besitzen, zusteht. Die Leitung und Verwaltungder Angelegenheiten dieser Gemeinde ist aber mit einzelnen Ausnahmen derStaatsbehörde (der Kreisregierung) Vorbehalten und der neben derselben als Ver-tretung der Gemeinde bestehende Landrath und Landrathsausschuss hat inder Hauptsache nur die Thätigkeit der Kreisregierung zu überwachen, Anträgezu stellen und Mittel zur Bestreitung der „gesetzlich nothwendigen, so wie der„von ihm gebilligten fakultativen Ausgaben“ zu bewilligen. Aehnlich war dieStellung des Landrathes nach dem älteren Gesetz vom 15. August 1828, dasjedoch eine Kreisgemeinde mit dem Recht der juristischen Persönlichkeit, sowieden ständigen Ausschuss nicht kannte; die Zusammensetzung des Landratlies-nach Masgabe der früheren Landtagswahlordnung anordnete und dabei dem Kö-nig die Befugniss einräumte, unter zwei für jede Landrathsstelle ihm vorgeschla-genen Personen eine zu wählen. Auch die Oeffentlichkeit der Landrathsverhand-lungen - war dem älteren Gesetze fremd.

Als die Staatsregierung dem Landtage von 1853 einen Gesetzesentwurfzur Erläuterung des §. 47 des „revidirten“ Gemeindeedikts vorlegte, erhoben sichviele Stimmen für die Nothwendigkeit einer Neugestaltung der Gemeindeverfas-sung und der Minister des Innern erklärte demnach, die Regierung werde eineRevision des Gemeindeedikts vornehmen.

Ueber den Schuldenstand der Gemeinden sind seit einer Reihevon Jahren durch das Reg.-Blatt recht zweckmäsige Jahresabschlüsse veröffent-licht, wovon ich drei beispielsweise hervorhebe: