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Staats- und Gemeinde-Haushalt.
8. Herzogthum Nassau.
Die über das Gemeindewesen ergangenen Bestimmungen sind: 1816 Juni 5.:Edikt über die Orts- und Gemeinde-Verwaltung. — 1817 Dez. 20.: Verfügungder Landesregierung über den Abtrag von Gemeindeschulden. — 1818 Sept. 30 :Desgleichen über die Vermögensverwaltung schuldenfreier Gemeinden (soll den-selben selbstständig überlassen bleiben). — 1848 März 16.: Bekanntmachung derRegierung, die freiere Bewegung der Gemeindeverwaltung betreffend. — 1848März 29.: Einstweilige Regierungsverfügungen, wodurch das Gemeinde-Edikt von1816, im Sinne freierer Bewegung der Gemeinden, abgeändert wird. — 1848Dez. 12 : Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden, die Rechteder Gemeindebürger und die Erwerbung des Bügerrechts, nebst beigefügter Ord-nung für die Wahlen der Bürgermeister, der Gemeinderäthe und des Bürger-ausschusses.— 1848 Dez. 12.: Gesetz zur Einführung der neuen Gemeindeord-nung.— 1850 April 18.: Verordnung über die Revision und den Abschluss derGemeinde- und Lokalstiftungsrechnungen. (Prov. Verfüg., da der entsprechendeGesetzentwurf vom Landtage nicht mehr erledigt werden konnte). — Am 19. April1853 legte die Staatsregierung Gesetzentwürfe über die Kreisamts- und Ge-meindeordnung, nebst Gemeinde-Wahlgesetz vor, welche im März 1854 die Zu-stimmung beider Kammern erlangten. — Dass die Verwaltung des Gemeinde-Haushalts in bester Ordnung ist, wird aus den nachfolgenden, vom Herzog!.Ministerium des Innern geneigtst mir mitgetheilten Abschlüssen sich ergeben.Die laufenden Einnahmen der Gemeinden des Herzogthums Nassau aus Ge-meindevermögen betragen durchschnittlich jährl. 1,451550 Gulden. — Zur Deckungder laufenden Ausgaben müssen jährlich durch Steuererhebung aufgebracht wer-den 171652 fl. — Die laufenden Ausgaben der Gemeinden betragen durch-schnittlich jährlich 1,557459 (1. Bei mehreren Gemeinden ist ein Einnahme-Ueberschuss, wodurch sich die Mehreinnahme gegen die Ausgabe ergiebt.— Das Kapitalvermögen der Gemeinden ist nicht geschätzt, dasselbe istaber sehr beträchtlich, was schon daraus zu entnehmen, dass die Gemeinden592196 Meter-Morgen Waldungen und ausserdem Grundstücke, Schulrath- undBackhäuser, Feuerlösehgeräthe etc. etc. und Aktivkapitalien, besitzen — Sämmt-liche Gemeindeschulden betragen 2,097912 fl.
9. Königstaat Sachsen.
Die Gesetzgebung über Gemeinde-Verhältnisse ergiebt sich aus nachfolgen-der Aufzählung: 1818 Dezember 30: Mandat die Aufsicht über das Kämmerei-und Gemeindevermögen, sowie die Kassen der Städte betreffend. — 1832 Febr. 2.:Gesetz über die allgemeine Städteordnung, mit Einführungsverordnung von dem-selben Tage. — 1833 September 13.: Erläuterung zu §. 5 und 6 des Gesetzesvom 2. Febr. 1832: die Städteordnung betr.— 1837 Dezember 9.: Gesetz we-gen Abänderung einiger Bestimmungen in der allgemeinen Städteordnung. —1838 November 7.: Gesetz über die Anwendung der Landgemeindenordnung auf