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Erster Band.
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Grieche». Sparta vor den Perser-Kriegen.

die Ephoren entschieden, Familienangelegenheiten kamen vor dieKönige, und außerdem besaß jeder Beamte innerhalb seines Ge-schäftskreises richterliche und Straf-Gewalt.

Lykurg führte im spartanischen Staate Gütergleichheitein, und traf zur Erhaltung derselben besondere Verfügungen. DieLändereien wurden nach der Zahl der Spartaner und der Periökenin neuntausend größere und dreißigtauscnd kleinere Güter einge-theilt, und der Staat bestand also aus neunnnddreißigtausend gü-terbesitzenden Familien, von welchen neuntausend den Adel desLandes und dreißigtauscnd den Bürgerstand bildeten. Die Güterdurften weder veräußert noch getheilt werden. Sie wurden in dermännlichen Linie nach dem Rechte der Erstgeburt vererbt, und diejüngeren Bruder erhielten ihren Unterhalt von dem gutsbesitzendenälteren. Die Töchter waren von der Erbschaft des Grundbesitzesausgeschlossen; mir wenn ein Bürger keine Söhne hatte, erbte dieTochter, diese durfte sich dann aber nur mit einem solchen Bürgerverheirathen, welcher selbst kein Gut besaß. Diese Einrichtunghatte den großen Nachtheil, daß viele Väter, um ihre Töchter gutzu versorgen, zu Geiz und Habsucht veranlaßt wurden, daß reicheErbinnen in Sparta alsbald eine große Rolle spielten, und daßnach und nach einzelne Familien überreich wurden, in den Besitzder meisten Grundstücke kamen, und bei der Regierung des Landesdas Übergewicht erhielten. Um Verbindungen einzelner Familienzu verhüten und die Berathungen über öffentliche Angelegenheitenzu erleichtern, sowie um den Streit der Parteien durch freundlichesZusammenleben zu mildern und der Schwelgerei vorzubauen, führteLykurg die sogenannten Syssitien oder die täglichen gemeinschaft-lichen und öffentlichen Mahle der Bürger ein. Es war dies einealte dorische Sitte, welche'außerdem auch bei einigen Völkern Ita-liens vorkam. Alle Spartaner, auch die Könige, mußten an diesengemeinsamen Mahlen Theil nehmen, und wer dies, weil er ausArmuth den Beitrag dazu nicht bestreiten konnte, nicht that, verloreinen Theil seiner Bürgerrechte, und konnte z. B. kein Staatsamterhalten. Übrigens speisten nur Männer mit, die Frauen da-gegen aßen daheim. Jene waren in einzelne Tischgesellschaftenvertheilt, welche meistens aus fünfzehn Personen bestanden. DieSpeisen waren einfach, und das gewöhnlichste Gericht war die so-