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[Fünfzehnter Band.]
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Schweden nach Karl's X. Tode.

dem wurden wegen der Begrüßung der Festung Kronenburg vonSeiten der Schweden und wegen des Durchganges der Kriegsschiffedurch den Sund einige Bestimmungen getroffen. Endlich ward nochin Hinsicht auf Corfitz Uhlefeld ausgemacht, daß derselbe nachDänemark zurückkehren dürfe und auch seine Güter wieder erhaltensolle, wenn er in Betreff einer Verschwörung, die man ihm Schuldgab, unschuldig befunden würde. Übrigens durste erst nach demAbschlüsse des Friedens die in Landskrona blockirte schwedische Flottediesen Hafen verlassen, und eher räumten auch die Schweden dieInsel Seeland nicht.

6. Verfassungsveränderung in Schweden und in Däne-mark nach Karl's X. Tode.

In Schweden wie in Dänemark wurde durch den Krieg, welcheralle gewöhnlichen Hülfsmittel erschöpft hatte, ein Umsturz der Ver-fassung herbeigeführt, und in Folge davon das schwedische Reichallen Übeln einer Junker-Herrschaft, das dänische aber der schranken-losen Willkür eines Monarchen preisgegeben. Bei der schwedischenRevolution brauchen wir nicht lange zu verweilen, weil in Schwe-den eigentlich Alles so blieb, wie es vor Alters gewesen war; dennes wurde dort keine andere Veränderung gemacht, als daß mandas Ansehen, dessen Karl IX. und Gustav Adolph genossen hatten,beseitigte und dagegen den Adel wieder zu der Herrschaft brachte, dieer auch während der Minderjährigkeit der Königin Christina besessen,nach ihrer Volljährigkeit aber zum Theil und unter Karl X. ganzverloren hatte.

Karl X., dem sein minderjähriger Sohn, der zum Schöpfereiner furchtbaren Autokratie geborene Karl XI., in der Regierungfolgte, hatte die Errichtung einer vormundschaftlichen Regierungnicht den Reichsständen, die von ihm noch kurz vor seinem Todein Gothenburg versammelt worden waren, überlassen, sondern selbstdurch Testament angeordnet. Nach diesem Testamente sollten diefünf höchsten Reichsbeamten, zu welchen auch sein Bruder, derPfalzgraf Adolf Johann, als Reichs-Marschall gehörte, unterdem Vorsitze der Mutter des jungen Königs einen vormundschast-lichen Rath bilden, und in demselben die verwittwete Königin zweiStimmen haben. Diese Verfügung hatte der Reichsrath schon gleich