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Geschichte der neueren Zeit.
National-Belohnung zuerkannt werde. Die dabei zu Grunde lie-gende Absicht war, dem ersten Consul nicht blos die Lebenslänglichkeit,sondern auch die Erblichkeit seiner Herrschaft oder, wie man dasLetztere ausdrückte, das Recht der Ernennung seines Nachfolgers zuverschaffen. Der Senat blieb jedoch diesmal hinter der ErwartungBonaparte's und seiner Anhänger zurück. Er decretirte blos eineVerlängerung auf weitere zehn Jahre. Bonaparte und die So-phisten in seiner Umgebung halfen sich hierauf damit, daß sie er-klärten, es müsse über den Senats-Beschluß das Volk befragt wer-den, weil derselbe eine Veränderung der Constitution bezwecke. Zu-gleich änderten sie vermittelst anderer Rabulistereien den Inhaltdes Senats-Beschlufses so, daß dem Volke die Frage vorgelegtwerden konnte, ob Bonaparte Consul auf Lebenszeit sein und dasRecht der Ernennung seines Nachfolgers haben solle. Die Volks-abstimmung war natürlich eine bloße Komödie, und am 2. August1802 konnte der Senat bekannt machen, daß durch einen fast ein-stimmigen Beschluß des französischen Volkes Bonaparte zum lebens-länglichen Consul ernannt sei. Bei dieser Gelegenheit wardzum ersten Male, was schon im Januar von Seiten der Repräsen-tanten Jtalien's geschehen war, officiell Bonaparte's VornamenNapoleon neben seinem Familien-Namen genannt.
Mit der Einführung einer neuen erblichen Monarchie war aucheine Umgestaltung der Verfassung verbunden. Schon am 4. Au-gust 1802 legte Bonaparte dem Staatsrathe und dem Senat denEntwurf dazu vor, und am Tage nachher machte der Senatdas neue Staatsgrundgesetz bekannt. Dieses erklärte die Stellender drei Consuln für lebenslänglich, übertrug aber aufs neue alleMacht dem ersten Consul; denn dieser sollte allein über Krieg undFrieden entscheiden, die Senatoren ernennen, das Begnadigungsrechthaben, Gesetzvorschläge machen und seinen Nachfolger ernennendürfen. Der Senat, welcher für die höchste Behörde erklärtwurde, erhielt das Recht, die Consuln zu ernennen, die gesetzgebendenGewalten aufzulösen, authentische Interpretationen der Verfaffungs-Artikel zu erlassen, und Alles, was in denselben nicht bestimmt aus-gesprochen war, anzuordnen. Er besaß also dem Buchstaben derVerfassung nach eine sehr große Gewalt, vermochte aber in Wirk-lichkeit gleich dem Neichsrathe des russischen Czaaren gar nichts,