Band 
[Zweiter Band.]
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Cap. Z. Frankreichs Verfassung. 277

tersuchungskammer bestand in drei Abtheilungen,deren jede drei Präsidenten und etwa Zo Räthe hatte.Eben soviel Präsidenten hatte jede der zwei Abthei-lungen der Bittschristenkammer, zwei und zwanzigRäthe, Schreiber, zwei Schatzmeister zu Verthei-lung der Gehalte, drei Gegenhändler derselben. Diefünf jüngsten Präsidenten ä montier, zwölf Rätheder großen, vier der Untersuchnngskammer bildetendie Tvurnelle, das Criminalgericht. Die Canzleibestand außer dem Canzlar in acht und zwanzig Rä-then , allen Bittschriftsherren *), einer Menge kö-niglicher Secretärs, den Schatzmeistern beim Sie-gelamt und goldenen Zeichen**). 2m Einzelnenänderten sich diese Einrichtungen häufig; die Rechtewaren nach Zeitumständen in ausgebreiteter oderminderer Uebung; bei Staatsbedürfniffen wurdenStellen creirt.

Das Parlament war des Königs Gericht. Eskonnte nicht seyn, daß es die Generalstaaten vor-stelle, denn es war mit ihnen zugleich gewesen. Aberseit sie nicht versammelt wurden, und schon, da esselten geschah, wurde dieses permanente Collegium,das alle Edicte verificirte und einprotokollirte, Or-gan der öffentlichen Stimme gegen den Mißbrauchder Gewalt. Die Meinung gab ihm sein Recht unddas Aeitbedürfniß Macht.

*) äes re^uetes. §*) Uarc ä'vr.