Arth. I. Gap. 3.
401
und so dass demselben zu deren Einheimsung nur noch er-schöpfte Kräfte übrig blieben. Ohnehin liessen aber end-lich die Verwüstungen, — diese unausbleiblichen Folgen derimmerwährenden E'eh den unter diesen Herren, und dievon bewaffneten Schaaren — ob Freunden oder Feinden —nothwendig ausgehende Unterdrückung, fast gar keine Me-liorationen fortbestehen, wenn sie auch hie und da ein-mal aufkommen konnten.
Morgenrüthe der Freilassung.
Gleichwohl war diese Hofhörigkeit, in Vergleichung mitder eigentlichen Sclaverei*) schon ein B'ortschritt;und dieser musste noch weitere veranlassen. Viele Grund-herren w-aren in dem Falle, sich von Haus zu entfernen:tlieils wegen der gegenseitigen Fehdezüge, theils um ein an-deres Gut zu besuchen, theils um in das gelobte Land zuziehen, theils um einen Theil des Jahres in einer Stadt zuverleben und der Künste zu gemessen, welche daselbst auf-keimten. Ihre vorbehaltenen Felder verkümmerten, unterden Händen ihrer Fröhner, und der Verwalter, welche dieseFrohner zu beaufsichtigen hatten. Sie gaben daher Stückedavon, auf immer, ab, indem sie sich eine ewige Rente —einen Bodenzins, in Geld oder Naturalien, vorbehielten, undsich von deren Besitzern noch gewisse weitere Leistungen **)versprechen liessen. Wer ein solches Gut, unter dieser Be-dingung, empfing, ward Eigenthümer***), und war frei-}-):
*) „und der strengen Leibeigenschaft“: setze ich hinzu. Derwesentliche Unterschied zwischen Letzterer und der blossen Hofhö-rigkeit besteht nämlich darin, dass der hofhörige Hauer a) nicht,willkührlich von seinem Gute entsetzt, und b) niemals ohne die-,ses Gut (d. h. JNutzeigenthumsland) vom Herrn veräussert werden,darf. M.
**) Z. B. gehörte dahin fast überall die Entrichtung eines Lau-,demiums (Handlohns), aber zuweilen auch die sogenannteLehntreue (wo alsdann das Gut „Bauerlehen“ hiess). M.
***) Jedoch ebenfalls blosser Nutzeigenthümer. S. oben die,Note *) auf S. 4°0. 1 M. (
-J-) d. h. er war in Hins i cht seiner Person frei: so dass er, durch
26