Aii th. I. Cap. 4.
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CAPITEL IV.
U eb er die Selbstbewirthschaftung, die Ver-pachtung, und den Theilbau.
Von der Bewirtschaftung der Güter durch ihre E i -genthürner.
Die einfachste Methode des Landbau-Betriebes ist heutzu-tage die des Grundeigentümers, -welcher sein Feld selberbewirtschaftet. Er vereint in sich die Eigenschaften desEigenthümers, des Capitalisten, und des Industrie - Unter-nehmers*). Ich sage: er ist Capitalist: weil er, selbst dann,wenn er das Betrieb - Capital seiner Unternehmung ent-lehnt hat, allen guten oder schlimmen Wechselfällen aus.gesetzt steht, welche mit der Verwendung des Cnpitals ver-knüpft sind; gerade wie er, selbst in dem Falle, wenn seinGut mit Hypotheken belastet ist, alle Wechselfälle über-nimmt, welche mit der Bewirthschaftnng einer Länderei ver-bunden sind, ohngeachtet er doch, der VVahrheit nach**),nicht Eigenthümer davon ist.
Verschuldete Landbau-Unternehmungen.
In diesem Falle macht der Landbau-Unternehmer einziemlich schlechtes Geschäft. Denn aus welcherlei Ingre-dienzen besteht das Einkommen eines selbstbewirthschaften-den Grundeigentümers ? Aus demjenigen Gewinnste, wel-cher aus dem Productivdienste des Bodens fliesst; aus demProductivdienste des auf den Boden ver-vyandten Capitals;und endlich aus demjenigen Gewinnste, welcher für dieFrucht seiner persönlichen Bemühungen —• seiner Arbeiten —
*) Sogar auch des Handarbeiters, setze ich hinzu: wenn er seinFeld auch eigenhändig bestellt. M.
**) Der juristische Leser wird dies gefälligst cum granp salisauflassen. Say will sagen: nicht voller Eigenthümer: weil ja An-dere (die l’fandgläubiger) das eventuelle Vcräusscrungsrccht daranhaben. M.