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Erster Band.
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597
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Abt ii. II. Cap. 3 .

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Dcb er die Brod-Taxen.

Man hat hiervon ziemlich häufige Beispiele, hinsicht-lich dos Brodverkaufs, zumal in grossen Städten. Die Bäckervon Paris sind, in gewissen Epochen, wo das Korn theuerwar, gezwungen worden, ein Brod, was ihnen 16 Souskostete, um 14 zu geben. Sie unterwarfen sich dieser lästi-gen Bedingung, entweder, weil sie von der Regierung ent-schädigt wurden, oder um ihr Patent beizubehalten, wel-ches, als ein privilegienweises, mehrwerth ist*) als der übersie verhängte Verlust. Andere Male sind sie, zur Entschä-digung, ermächtigt worden, ein Brod um 12 Sous zu ver-kaufen, welches ihnen nur 10 kostete. Es ist dies geradesoviel, als hätte die Regierung die Bäcker befugt, auf jedesverkaufte Brod, eine Steuer von 2 Sous von den Consumen-ten zu erheben: während eine solche Abgabe nur kraft eineseigentlichen Steuergesetzes**) sollte erhoben werdenkönnen: eines Gesetzes, das noch obendrein schlechtwäre, weil es sich in Interessen einmengen würde, die sichuntereinander selber ausgleichen müssen. Bei dergleichenVerordnungen würden die Gewinnste der Bäcker sehrbald deren Zahl vervielfachen und die Concurrenz würdeder Verordnung den Todesstreich geben***), wenn nicht,kraft eines anderen Unfuges, die Zahl der Bäcker be-sch rankt f) wäre, und es keiner besonderen Polizei-Er-

*) Das heisst: im Durchschnitte, wenn man einen Monat inden anderen, und ein Jahr in das andere rechnet. M.

**) (Also z. B- mit Einwilligung der Volks-Repräsentanten); imGegensätze von einer blossen Polizei-Verordnung. M.

***) Dies könnte nur dann der Fall, zum Vortheile der Con.su-menten, seyn, wann das Brod wohlfeiler als um die Taxe verkauftwerden dürfte (S. oben S. 696, Note*); allein zur Strafe derbisherigen Bäcker — der Producenten — fiele diese Concurrenzauf jeden Fall aus, weil der Absatz eines jeden Einzelnen sichdadurch schmälern würde. M.

f) „Gesc U lossen il : heisst der deutsche Rechts-Ausdruck. M.