Einfuhr. — Einkommen.
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Das unbestreitbarste aller Eigentbumsrechte ist das anden Personalfähigkeilen (Talenten): weil sie heinerlei an-derer Personen verliehen sind. Dann folgt, im Unbestreit-barlteitsrange, das Eigenthum an den Capitalen: denndieses ist ursprünglich durch die Ersparniss erwor-ben worden, wer aber ein Product erspart, hätte, durchdessen Consumtion, jeden anderen Anspruch auf ebendieses Product zernichten können. Das mindest ehren-volle von Allen ist das Grundeigenthum: denn selten be-steht seine letzte Quelle in etwas Anderem als in einerPlünderung: es sey nun vermittelst des Betruges oder derGewalt.
Einfuhr. Dies ist die Handlung, wodurch wir Waaren,von einem auswärtigen Lande her, in das unsrige kom-men lassen.
Die eingeführten Waaren werden dem Auslande ge-wöhnlich mittelst anderer Waaren bezahlt, die man ihmzusendet, und unter deren Zahl sich bisweilen auch dieedlen Metalle befinden. Diese Bezahlungsweise desAuslandes, mittelst der Metall-Waare, ist um keinHaar schädlicher als jede andere. (Siehe die Worte Ca-pital, Handelsbalanz, Ausfuhr.)
Eingangs- oder Einfuhr-Zölle. Sie begründen ein Mono-pol, zum Vortheile des inländischen Producenten,der keinen Vortheil hiervon zieht; aber welches auf deninländischen Cons um ent en drückt, weil dieser die zoll-beschwerten Waaren über denjenigen Preis hinaus be-zahlt, um welchen er sie sonst würde erlangen können.
Sind die Eingangszölle massig, so wiegen sie blos die,von den Producenten der inländischen Productebezahlten, Steuern auf, und stellen zwischen den letz-teren Producten, und den ausländischen Einfuhr-Pro-ducten, eine Gleichheit der Benachtheiligung her.
Einkommen (Einkünfte). Es besteht aus der Summe vonsämmtlichen Gewinnsten, die eine jede Person ausden Productivfonds bezieht, welche sie besitzt: dasheisst, aus ihrer Industriefähigkeit, ihren Capi-talen, und ihren Ländereien.