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Dritter Band.
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A n t 11 . 1. Cap. 6.

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»len, und besonders, wenn sie sich bis in das Ausland ziehen,so nennt man sie Land- oder Heer-Strassen. Verbin-den sie zwar Städte miteinander, aber ohne sich weiterhinzu erstreelten, so nennt man sie Nebenstrassen. Wennsie endlich von einer Stadt, oder von einer Strasse, ab,"ach den benachbarten Dörfern führen, so heissen sie Vi-ci na 1 w ege.

Sie müssen immer von denen Provinzen, durch wel-che sie ziehen, unterhalten werden.

Es scheint gerecht, dass die verschiedenen Provinzenoder Departements denjenigen Thoil der Land- und der Ne-benstrassen, welcher durch ihr Gebiet zieht, auf eigeneKosten, mittelst einer, auf ihre Bürger umgelegten, Steuer,unterhalten müssen. — »Sie werden aber,« wird man sagen,»auch von Leuten benutzt, die nicht zur Provinz gehören.»Warum sollten diese, für ihren Mitgenuss, nicht auch»an den Kosten mittragen müssen?« Ich antworte: weilhier eine Gegenseitigkeit der Vortheile Statt findet.Ihr reis't auch auf den Strassen der anderen Provinzen,und tragt nichts zu deren Kosten bei. Die Hauptsacheist, dass die Strasse gut und müglichstwohlfeil unterhal-ten werde. Wem ist nun aber mehr daran gelegen, alsden Bewohnern einer Provinz oder eines Departements,dass ihre Wege in gutem Stande ssyen? Und wem ist zu-gleich mehr daran gelegen, als ihnen, dass dieser Vortheilum den billigst möglichen Preis erzielt werde?

Ilirer Fahrlässigkeit muss vorgebeugt werden.

Wenn der Gesetzgeber besorgte, dass die Provinzensich hierin fahrlässig erweisen möchten, so könnte er denKrovinzial-Behöiden aufgehen, die Strassen-Unterhaltung iin»’uer im Wege des Accordes mit Unternehmern zubewerkstelligen. Da sie die Unternehmer bezahen niüss-* en , so würden dieselben ohne Zweifel zu Erfüllung ihrerVerbindlichkeiten streng angehalten j und so blieben dieStrassen in gutem Stande.

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