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Siebenter Band. N - R.
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1134 Regenbogen.

Grade beträgt, um die Sonne; die Farben dieser Höfe sind,wie man am besten an der im Wasser gespiegelten Sonnesieht, von sehr glänzenden Farben und Grün und Violett sindvorzüglich darin kenntlich. Die Strahlen, die unserm Augediese Höfe zeigen, fallen auch auf die Regentropfen, und einPunct des grünen Hofs sollte einen grünen Regenbogen, einPunct des violetten Hofs einen violetten Regenbogen u. s. w.hervorbringen. Denken wir nun zuerst nur an Puncte desHofs, die gerade über der Sonne stehn, so würden diese ei-nen innern Nebenbogen hervorbringen , und diesen vorzüglichnur durch die stärker brechbaren Farben, Grün, Blau, Vio-lett, weil der rothe und gelbe Bogen sich mit dem Blau undViolett des Hanptbogens mischen und unkenntlich werdenwürde. Betrachten wir ferner die unter der Sonne stehendenTheile des Rings, so sollten diese einen Nebenbogen ober-halb des Hauptbogens liervorbringen; aber dieser Nebenbogenerscheint erstlich in Beziehung auf das Grün, Blau, Violettnicht, weil diese Farben von einem nicht sehr grofsen Hofe,nicht sehr entfernt von der Sonne, ausgehend noch auf denHauptbogen fallen würden, und zweitens auch in Beziehungauf das Roth nicht, weil nach der Ordnung, welche die Far-ben in den Höfen beobachten, der aus dem grünen oder vio-letten Hofe hervorgehende, oberhalb des Hauptbogens liegendeNebenbogen sich mit dem rothen verbindet und daher keineF’arbe kenntlich bleibt. So kann an der obern Seite des Re-genbogens kein Nebenbogen entstehn , weil hier die den ver-schiedenen Farben des Hofs entsprechenden Nebenbogen aufeinander fallen , wogegen sie an der innern Seite stärker ge-trennt erscheinen. Diese Betrachtung scheint einiges Vertrauenfür diese Erklärung zu erwecken, aber es bleiben dennochSchwierigkeiten übrig, die theils in der Schwäche jener Höfe,theils in dem Umstande liegen, dafs äie Nebenbogen nur amhöhern Theile des Bogens erscheinen 1 . Diese Nebenbogenverdienen daher immer noch genau beobachtet zu werden, in-dem die Aufmerksamkeit auf alle Umstände vielleicht zu ei-nem genügendem Erklärungsgrunde führt.

1 G. XIX. 464.