Buch 
Ueber Production und Consumtion der edlen Metalle / von William Jacob ; Aus dem Englischen übersetzt, mit Benützung handschriftlich mitgetheilter Verbesserungen des Herrn Verfassers und mit eigenen Zusätzen versehen von C.Th. Kleinschrod
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251
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Außer dem guten Gelde wurde auch eine große Mengeschlechte Gold- und Silbermünzen aus fremden Gegendennach England eingeführt, welche ohngcachtet aller Vorsichts-maaßregeln der Behörden gegen ihre Verbreitung längere odcr-kürzereZeit, je nach dem bessern oder schlechtem Gepräge cir-culirten. Die Stadt Luxemburg oder wie sie damals genanntwurde Lushburgh scheint einer der Hauptplätze für schlechteMünzfabrikate gewesen zu seyn; wenn dieß aus einer an dasParlament zu Westminster im Jahre 1344 gerichteten Petitiongeschlossen werden darf, welche angibt: „Viele Kaufleuteund andere Personen führen die gute Münze aus und brin-gen falsches Geld, unter dem Namen Lußhbournes ein, wel-ches im Pfunde nur 8 Sch. und noch weniger werth ist, wo-durch jene, die es zu niedrigem Preise erhalten und zu hohemwieder ausgeben, aus eine schnelle und widerrechtliche Weiseüber alles Maaß sich bereichern, während andere, welche sienicht unterscheiden können, betrogen werden und verarmen,und das ganze Reich mit solchen schlechten Münzen betrügeri-scher Weise überschwemmt wird."

Auch das Haus der Gemeinen verlangte, daß die Magi-straturen gegen die Betrüger einschreiten und sie zur Strafeziehen sollen.

Die früher in England bestehenden Gesetze gegen das Ein-bringen schlechten Geldes scheinen so streng als immer mög-lich gewesen zu seyn, und wenn sie ungenügend befundenwurden, so läßt sich nur schließen, daß sie wegen ihrer allzu-großen Strenge und Ungerechtigkeit nicht vollzogen werdenkonnten. Nach einem Gesetze vom 20. RegierungsjahreEduard IU- scheint es, daß Niemand Geld in irgend einemTheile Englands einführen konnte, außer in Dover, Sand-wich, London, Boston oder Southampton, woselbst königlicheBeamte zur Untersuchung aller vom Auslande eingebrachtenMünzen aufgestellt und ermächtigt waren, die im gesetzlichenGewichte oder im Feingehalt mangelnde Münze in Beschlagzu nehmen. Eine weit über die Grenzen der Gesetze hinausgehende Strenge wurde übrigens in alten Zeiten in dieser