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Teutschland nach seiner natürlichen Beschaffenheit und seinen frühern und jetzigen politischen Verhältnissen / von K. E. A. v. Hoff
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318 V. Geographisch-politische Darstellung TeutschlandS rc.

phalen an Preußen, Hannover und Dessen, die Vergrößerung derPreußischen Besitzungen am Rhein; die Verminderung der LänderdeS königlichen Hauses Sachsen um die Hälfte, indem der nörd-liche Theil, die Rurlande, Thüringen, ein Theil von Meißen, dieNieder - Lausitz und ein Theil der oberen an Preußen übergiengen; !

die Wiedereinsetzung von Itzurheffcn, Braunschweig und Oldenburg inihre alten Länder, die Zutheilung von Äildesheim und Ostfrieolandan Hannover, die Ueberlaffung eines Theile- von Fuld und einesandern Theiles an Baicrn, da der früher mit Fuld entschädigtgewesene Fürst von Naffau-Oranien zum Niederländischen Königs-thron berufen worden war; die Ueberlaffung von würzburg nebstBaireuth an Baicrn; die Wiedereinsetzung des GroßhcrzogS vonToscana, der Würzburg besessen hatte, in sein italienisches Groß«herzogthum; die Vergrößerung der Herzoge von Sachsen - Weimarund Sachsen - Loburg; die Ertheilung der großherzoglichen Würdean Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Schwerin und Strclitz, auch Ol-denburg ; die Wiederherstellung der Freiheit der Städte Frankfurt,Bremen, Lübeck und Hamburg, und ihr« Aufnahme zu GliederndeS Teutschen Bundes.

Von den Fürsten des Rheinbundes verloren ihre Souverai-netät die Fürsten von Jscnburg und Leycn. Auch die zu den er-sten Stiftern desselben gehörenden Fürsten von Salm, Salm undSalm-Ryrburg, so wie der Herzog von Arembcrg, welchen schonNapoleon im I. 1810 die Souverainetät genommen hatte, er-hielten sie nicht zurück.

Diese sämmtlich, so wie alle übrigen ehemaligen Reichsständeund Unmittelbaren aller Classen, die rstcht al- Glieder in denBund ausdrücklich aufgenommen wurden, kamen unter die Sou-verainetät der Bundesglieder. Dieß war «ine der wichtigsten blei-benden Folgen der früheren Ereignisse und besonders des Rhein-bundes. Diese vormaligen unmittelbaren Neichsfürsten und Gra-fen bilden aber in den Teutschen Bundesstaaten die höchste Classedes Adels mit dem Titel von Standcohcrren. Auch ist ihre undihrer Familien Ebenbürtigkeit mit den Souverains anerkannt.

Eine zweite wichtige und bleibende Folge der vorhergegange-