V. Geographisch-politische Darstellung Teutschlanbs ic. 365
Theil von Ober-Dessen mit der Grafschaft Mdda und der Herr-schaft Ittcr, die obere Grafschaft Ratzmcllnbogen, welche Länderdem Hause verblieben sind, ein Theil der niederen GrafschaftKatzenellnbogen, welcher an Nassau abgetreten worden ist, und dieHerrschaft Sanau-Lichtcnbcrg, von welcher die im Elsaß gelegenentheile an Frankreich, und die auf dem rechten Ufer des Rhein-gelegenen nach dem Frieden von Lüneville an Baden übergegan»gen sind. Durch diesen Frieden, die darauf folgende Organisationdes Teutschen Reichs, und durch die nach Auflösung desselben ge-schlossenen Verträge erhielt Hessen - Darmstadt von ehemaligenReich-ländern:
1. Don geistlichen Stiftern: von Maynz die Stadt Mapnz,die Aemter Gernohcim, Bcnohcim, -Feppenheim, Lorsch, Fürth,Steinhcim, Alzcnau, vilbel, Rockenburg, -Fasloch, Asthcimund Hirschhorn; da- Bisthum wormo und die Propsteiwimpfen.
2. Bon Kurpfalz die Aemter Lmdenfels, Umstadt, Otzbera, Al-zcp und Oppenheim.
3. Die Reichsstädte wimpfen, Friedberg und wormo.
4. Die Oberhoheit über Besitzungen der vormals reichSunmittel-baren Familien der Fürsten und Grafen von Iscnburg-Vir-ilem und -Büdingen, Löwcnstcin - wcrthcim, Solmo-Lich,-Braunfels und -Laubach, und der Grafen von Lrbach.
In Ansehung des Glaubensbekenntnisse- sind ungefähr fünfSechstheile der Einwohner dem evangelischen zugethan, von wel-chen in den alten Ländern das Lutherische das Uebergewicht hat;in Nheinhessen haben sich die Lutheraner und Reformirten zu ei-ner Kirche vereinigt. Die Römisch-Katholischen machen ungefährbey sechsten Theil aus. Da- regierende Haus bekennt sich zurlutherischen Kirche.
Die BerfassungSurkunde vom I. 1820 bestimmt eine mo-narchisch-konstitutionelle Verfassung mit Volk-vertretung in zweiKammern. Die erste bilden die Prinzen de- Hauses, die Häup-ter der standesherrlichen Familien, der Aelteste der Familie von Ried-esel, die beiden ersten Geistlichen beider Kirchen, und der Kanzler