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. Allgemeine Belehrungen über den Handel.
verkaufte. Kauft ein Factor für seinen Principal Waaren da. wo dieser ge-wöhnlich zu kaufen pflegt, so iü der Letztere auch stets zur Vollziehung undErfüllung des Kaufes verpflichtet, und kann im Unterlassungsfälle gerichtlichbelangt werden. Geht aber der Factor mit einem Schiffscapitain wegen Cer-tepartie und Befrachtung Verträge ein, so ist er allein dafür verbindlich. La-bet er jedoch das Schiff mit den Gütern seines Principals, so kann der Schiffs-capitain diesen so wie die Ladung in Anspruch nehmen. Im Allgemeinen istder Principal jederzeit für die Handlungen seines Factors verantwortlich.Um den ersten für den letzten verbindlich zu machen, bedarf es weiter nichts,als daß ein Dritter mit Diesem ein Geschäft für Jenes Rechnung abmache,und daß das Verfahren des Factors dabei von der Art sei, wie es im Handelgewöhnlich und gebräuchlich ist.
Die Geschäfte eines Factors erfordern große Redlichkeit und sind mit vielVerantwortlichkeit verbunden. Wer solche übernimmt, hat daher die größteTreue und Umsicht anzuwenden, um ihnen sowohl nach den gemeinen alsbürgerlichen Rechten nachzukommen. Auf die unter seiner Aufsicht lagerndenWaaren und Güter seines Principals muß er die sorgfältigste Aufmerksamkeitverwenden. Er hat demselben auss Pünktlichste über die Geschäfte, Ankäufe,Verkäufe, Frachten, besonders über die in seine Hände kommenden Papiereund Effecten, Nachricht zu ertheilen. Die ihm gemachten Vorschriften mußer so genau wie möglich befolgen; die Auftrage, welche ihm ertheilt werden,pünktlich, sowohl dem Sinne, wie dem Worte nach, ausführen; besonders wasVerkäufe anbelangt. Beim Ankauf von Waaren muß er sich, so genau alser nur kann, nach den Vorschriften über die Beschaffenheit und Sorre der zukaufenden Waaren richten. Bewilligt er dafür einen höheren Preis, als ersoll, so muß er sie selbst behalten. Immer aber ist er verbunden, sie so billigals möglich einzuthun Nach Abschluß des Handels muß er über das Ge-kaufte nach Vorschrift verfügen. Versendet er Waaren nach einem andernOrte, als wozu er Auftrag erhielt, so geschieht es für seine eigene Gefahr; eswäre denn, daß der Principal, auf zuvor erhaltene Anzeige, seine Einwilli-gung dazu gegeben, oder ihn mit unumschränkter Vollmacht versehen hätte.
Z. b. Der Commis. Comptoirist. Disponent.
Commis oder Handlungsgehülfe, Handlungsdiener, wirdDerjenige genannt, welcher dem Eigner einer Handlung, gegen eine gewissevertragmäßig bestimmte Vergütung in seinen Handelsgesellschaften behülflichist. Nach der Art der Beschäftigung, welche ein Handlungsgehülfe ausschließ-lich oder vorzugsweise überkommen hat, erhält er verschiedene Namen. Einim Schreibzimmer, dem Comptoir Angestellter heißt Comptoirist Wemdie Leitung der sämmtlichen Handelsgeschäfte oder auch eines Theiles derselbenübertragen ist, heißt Disponent, Handlungsführer, Handlungs-verwalter oder Factor sein solcher ist jedoch von dem im vorigen §. ge-dachten unterschieden, sofern er mit dem Principal der Handlung an einemOrte, oder in einem Hause sich befindet). Die ihm ertheilte Ermächtigung,Geschäfte abzuschließen, heißt Vollmacht oder Procura. Wer die Voll-macht erhalten hat, im Namen des Principals Briefe zu zeichnen, heißt Pro-curadeur oder Procuraführer, Procuraträger. Von der einemsolchen übertragenen Vollmacht muß sowohl der Obrigkeit, dem Ortshandelsstände sowie den auswärtigen Kaufleuten, mit welchen der Principal in Ver-