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Erster Band.
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Allgemeine Belehrungen über den Handel.

digt. Ist die im Vertrage festgesetzte Lehrzeit verflossen, so wird dem Lehr-linge ein Zeugniß seines sittlichen Betragens und seiner erworbenen Handels-kenntnisse ausgestellt, welches Lehrbrief oderLehrzeugniß heißt. Auchda, wo der Handelsstand keine Zunft bildet, werden in der Regel solche Zeug-nisse ertheilt.

§. 10. Groß- und Kleinhandel.

Die Handelsgegenstände oder Waaren'kann man in eigentliche unduneigentliche eintheilen. Die ersteren sind Natur- und Kunsterzeugnisse;zu den letzteren rechnet man das Geld und außerdem solche Gegenstände, welchenicht an und für sich, sondern nur bedingungsweise einen Werth haben. Hin-sichtlich der Waarenmassen, die verkauft werden, theilt man den Waarenhan-del in den Groß- und Kleinhandel. Letzterer wird auch Kramhan-del genannt, und die ihn Betreibenden heißen an manchen Orten Krämertnicht Krämer) Im Großhandel werden die Waaren im Ganzen oder ingroßen Quantitäten verkauft, und wer sich damit beschäftigt, heißt Grossi-rer, Grossist oder en Aros Händler. Im Kleinhandel werden dieWaaren in kleinen Partien an die Verbraucher oder Consumenten abgesetzt.§. 11. Baratts - Handel.

Baratto-Handel nennt man den reinen Tauschhandel, bei welchemnicht Waare gegen Geld, sondern wieder gegen Waare umgesetzt wird. Je-doch geht keiner von den beiden dabei Betheiligten einen solchen Handel ein,wenn er nicht glaubt, an den eingetauschten Waaren den Werth der Münzezu erhalten, für welche er seine eigenen Waaren gegen Münze hätte umsetzenkönnen. Eigentlich treffen also im Baratto-Handel zwei verschiedene Han-delsgeschäfte zusammen.

§. 12. Propre- oder Eigenhandel.

Proprehandel, Eigenhandel heißt derjenige, welchen ein Kauf-mann für seine eigene Rechnung und Gefahr führt. Es ist jedoch hierunterkein solches Geschäft zu verstehen, bei dem Jemand seine selbst erzeugten Na-tur- oder Jndustrieprodukte seil hält oder verkauft; sondern der Proprehänd-ler kauft die Waaren, und wird deren Eigenthümer, in der Absicht des Wie-derverkaufs und der Hoffnung eines dabei zu machenden Gewinnes.

§. 13. Commissionshandel.

Der Commissionshandel besteht darin, daß ein Kaufmann fürRechnung eines andern, Waaren einkauft und diese dem Eigenthümer zusen-det, oder daß er von denselben Waaren zugeschickt erhält, um sie zu verkaufen.Wer einen solchen Auftrag zum Ein- oder Verkauf von Waaren ertheilt,heißt Committent, und der ihn übernimmt, Commisfionair. SeineRechnung über Unkosten und Gebühren wird k'acturn genannt. Waaren,die in Commission gegeben werden, finden gewöhnlich am Orte des Absendersgar keinen oder doch nicht hinlänglichen Absatz, oder der Absender zieht esvor, statt sie den Abnehmern selbst direct zugehen zu lassen, einen Commis-sionakr mit dem Verkauf zu beauftragen. Gewöhnlich muß dieser Letztere denRisico übernehmen oder dafür einstehen, daß die Waaren, welche er auf Creditverkauft hat, auch bezahlt werden, welches man dem Committenten äelcrecksrs stehen oder das Uelcreäere übernehmen nennt. Hierfür,so wie für seine sonstige Mühe, Kosten u. s. w , erhält er gewisse Procente,welche die Provision heißen. Beim Waareneinkauf, im Auftrage, wird