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Erster Band.
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Allgemeine Belehrungen über den Handel.

bürg nicht allein bei. sondern führte auch in anderen Seeplätzen einen Sollein und verstärkte jenen durch eine neue Abgabe, die unter dem NamenSchiffs- und Festunzsgelder erhoben Wurde. Im November 18S8 wurdezwischen dem Kurfürsten und dem Könige Wladislaw IV. von Polen, als da-maligen Lehnsherrn von Preußen, ein Vergleich, über die gemeinschaftlicheVertheilung der in den preußischen Hafen erhobenen Zollgelder, abgeschlossen.Der Zoll sollte 4 K vom Werthe der eingehenden Waaren betragen. Als Re-preffalie belegte Christian IV. von Dänemark, alle nach den preußischen Hafensegelnden Schiffe mit einem eigenen doppelten Zolle; verbot auch zuletzt sogarden Handel nach Ostpreußen. Indessen wurden diese Maßregeln nachhertheils ermäßigt, theils wieder zurückgenommen. Durch den ISSK zu Labiauabgeschlossenen Vertrag zwischen Carl X. von Schweden und Kurfürst Frie-drich Wilhelm d. Gr. wurde dem Letzteren die unbeschränkte Erhebung derSeezölle in den preußischen Häfen zugestanden; doch sollte für die nach Elbinggehenden Schiffe und Güter zu Pillau kein Zoll erhoben werden. Im Jahre1874 wurden die Seezölle in Königsberg, Memel und Pillau auf den Fuß desDanziger Zolles gestellt. Zu Fordon wurde 1778 der Weichselzoll angelegt,der von den nach Danzig segelnden Schiffen zu einem sechsfach höheren Be-trage erhoben wurde, als von den nach Elbing gehenden, und zugleich wurdeauch ein neuer Seezoll in Neusahrwaffer errichtet.

Stapelgebühren heißen die Abgaben, welche an solchen Platzen er-legt werden müssen, die mit Stapelrecht versehen sind. d. h. auf denen sämmt-liche zu Schiffe oder auf der Achse ankommenden Waaren erst abgeladen undeine Zeitlang zum öffentlichen Verkauf ausgeboten werden müssen, ehe sieweiter transportirt werden dürfen. Schiffer und Fuhrleute dürfen daher denUmkreis einer Stapelstadt nicht umfahren, sondern müssen genau die nach der-selben führende Wasser - oder Landstraße inne halten. In den neueren Zeitenist jedoch das Stapelrecht an mehreren Orten aufgehoben is. Band 2., Abth.12. VIII.).

Z» 57. Contrebandhandel, Paschen, Contrebandiren *).

Eontrebandhandel nennt man denjenigen, welcher mit Waaren ge-trieben wird, die in einem Lande einzuführen verboten sind, indem man dieseheimlich einschwärzt, worin das eigentliche Contrebandiren besteht.Doch wird mit diesem Ausdruck auch der Schleichhandel bezeichnet, wobei nichtsowohl die Absicht vorherrscht, verbotene Waare einzuführen, als vielmehr dieauf Waaren gelegten Zölle, bei dem Einbringen derselben, zu umgehen lwasauch bei auswärts gehenden Waaren stattfinden kann) und so den Staat umdie Zolleinnahme zu betrügen. Diese Art zu handeln wird auch Schmug-gelei. Schwarzen oder Paschen genannt. Rechtfertigen laßt sich derSchleichhandel nie,, da die Einwohner eines jeden Staates verpflichtet sind, sichnach den bestehenden Gesetzen und Verodnungen zu richten. Fremden aber dieEingriffe in die Rechte eines andern Landes gar nicht zustehen. Was allen-falls für Diejenigen, welche diesen gefährlichen Handel treiben, zu einiger Ent-schuldigung dienen könnte, wäre die allgemein aufgestellte Behauptung, daß erkeineswegs aus der natürlichen Bosheit der Menschen hervorgehe, sonderndurch die Waarenverbote und hohen Zollsätze veranlaßt worden sei. Das

»1 Vergleiche §. 1 k. dieser Abtheilung-