Band 
Erster Band.
Seite
272
JPEG-Download
 

272 Kiepe. — Kreuzen.

eine Zahl von looo. daher Kilogramme. looogramme, Kilomötre, Ivoome-tre u. s. w.

Kiepe, in Lübeck, eine Anzahl von Kvo Plattfischen (Schollen).

Kippen. Münzen beschneiden oder rändeln, den Rand abfeilen. Kipper,die Beschncider oder Rändler der Münzen. Kippergeld. Kippermünze, hei-ßen die auf solche Art beschnittenen oder gerändelten Münzen.

Kladde. Kleckbuch. Klitterbuch , die Strazza oder das tägliche Einschrei-bebuch der Handelsleute, besonders der Kleinhändler (von denen es auch Zi-zelbuch genannt wird), wo die vorkommenden Geschäfte (vorzüglich auf Cre-dit verkaufte Waare) von Jedem, der sie abgeschlossen hat. augenblicklich ein-geschrieben werden, um sie dann in die ordentlichen Bücher einzutragen.

Klafter, ein Längenmaß, in der Regel von s Fuß.

Klariren. s. Clariren.

Kleinwechsel, Handwechsel, das Umwechseln einer Münzsorte gegen dieandere, auf der Stelle, in geringer Quantität.

' Klitterbuch, s. Kladde. Klitterschulden, auch Läpper- und Klepperschul-den, geringfügige Schulden.

Kloben oder Klobe, der Theil an der Waage, welcher den Waagebalkenmit der Zunge halt; auch vierecktc. längliche Holzstücke mit Ausschnitten, indenen Rollen befindlich sind. zu Erleichterung des Auswindens von Lasten.

Knapp -Gewicht, dasjenige, wobei die Waage keinen Ausschlag nach derSeite giebt, wo die Waare auf der Schale liegt.

Korn. wird der reine innere Gehalt und Werth der Münzen genannt.

Krähn (der; verwandt mit Kranich), ein mechanischer Hebel, wo-durch große Lasten sowohl in Schiffe, als aus denselben gehoben werden.Krahngeld. Krahngefälle . ist die Abgabe für das Aus - und Einladen derWaaren eines Schiffes durch den Krähn; doch bezeichnet man an einigen Ortendurch diese Benennung auch das Waagegeld. Krahnrecht, t) das Recht desLandesherrn, alle Schiffe anhalten und an einen bestimmten Ort zur Ein- undAusladung ihrer Waaren, wie zur Verzollung derselben, anhalten zu können.2) das Recht oder die Gerechtsame, durch die Abwäge von allen ankommen-den Güter» und Waaren eine Abgabe zu erheben. Krahnkmchte, heißen dieLeute, welche bei einem Krähn angestellt sind, oder das Wiegen der Güter,die Reinigung der Waaren-Niederlage und mehreres Andere besorgen. Krahn-meister, der Aufseher über den Krähn.

Krämer oder Krämer, sind alle jene, welche ihre Waaren nach Maßgabeihres Absatzes an Ort und Stelle oder in der Nahe einkaufen, und an ihreKunden einzeln, im Kleinen, Ellen-, Pfund - und Lothweise rc. wieder ab-setzen; sie heißen allgemein Kleinhändler, und ihre Gewerbe Kleinhandlungen.

Kramerinnung. heißt in großen Städten die Corporation, in welche Je-der. der den Kleinhandel betreiben will, sich zuvor aufnehmen lassen muß.

Kramerordnung, die für die Kleinhändler erlassenen landesherrlichen Ver-ordnungen.

Kramnadler, die außer den verschiedenen Nadelgattungen, mit eisernen,messingenen und andern metallenen Fabrikwaaren handeln.

Kravele, in Hamburg übliche Benennung eichener Bohlen.

Kreuzen, heißt in einer Gegend des Meeres mit großen bewaffneten Schif-fen herumfahren, um Schiffe zu erwarten. Capern und Schleichhändlern auf