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Erster Band.
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308
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308 Vergnügen. — Vollmacht.

Vergnügen/ zufrieden stellen, befriedigen, bezahlen; z. B. ich bin wegenmeiner Forderung von Lalle man d vergnügt worden. Den Werth vergnügtempfangen, stand auf ältern Wechselbriefen, für: den Werth richtig und zumeiner Befriedigung (Vergnügung) empfangen.

Versteuerung, die Verpachtung eines Schiffes zu einer Seereise.

Verklarung, Haferei-Zeugniß heißt in der Schiffssprache die vor Gerichtober vor dem Consul in Seestädten eidlich bekräftigte Aussage eines Schiffersvon Seiten seines Volkes, über einen auf der Reise erlittenen Seeschaden,worüber nach geendigter Eidesablegung dem Schiffer ein amtlich ausgefer-tigtes Zeugniß, mit Anführung aller Umstände die bei einem solchen Ereignissestattgefunden haben, ausgestellt wird, Kraft dessen er dann von seinen Rhe-dern und Befrachtern den Schadenersatz fordern kann, welcher sonach zur klei-nen Haferei gezogen wird.

Verrechnen, l) Schuld und Forderung gegenseitig ausgleichen; sich verrech-nen, Abrechnung halten. Die Verrechnung, 2) sich im Rechnen irren, ver-stoßen, einen Rechnungsfehler machen.

Versatzgeschäft, das Verpfänden von Staatsxapieren gegen ein Darlehn,mit gewissen Procenten weniger als der Tagespreis derselben steht, und derVerpflichtung, im Falle dieser noch tiefer herabginge, das alsdann Fehlendenachzuschießen.

Verschluß, Unter-Verschluß-Rahme, das in Verwahrung Nehmen un-verzollter Waaren in dazu bestimmten Lagerhäusern, so wie das Versiegelnoder Verbleien der Waaren - Collis von Zollamtswegen.

Versenden, überliefern, Waaren von einem Orte zum andern bringenlassen. Die Versendung, der Versand, die Ueberlieferung, die Uebergabe vonWaaren an Jemand, um sie an einen entfernten Ort zu schaffen; dieses ge-schieht zu Lande durch die Fuhrleute (Frachtführer), zu Wasser durch dieSchiffer.

Versichern, s. Affccuriren.

Bertrekbrief, auch Seepaß, heißt in der Schiffssprache das Benachrichtiggungsschreiben, worin die Korrespondenten ihren Rhedern die Abreise einerSchiffes anzeigen.

Vertrieb, Umsatz, viel Waaren-Ein- und - Verkauf, bedeutender Absatzvon Waaren im Verkauf sowohl als Tausch.

Vidimiren, die Abschrift einer Urkunde u. s. W.I bezeugen, daß man ssimit dem Original (der Urschrift) verglichen und richtig befunden hat. Marunterschreibt sie mit fügt seinen Namen und sein Siegel bei.

Vindrcations-Recht, Absonderungs-Recht, Aurückforderungs-Recht,heißt die Gerechtsame des Verkäufers von dem Käufer einer Waare, wennderselbe vor Zahlung derselben fallirt, und die Waare noch in nstnrn (s. d.)vorhanden ist, die Rückgabe derselben bei Gericht ansprechen, und , von derMasse fordern zu können.

Visiren, rojen, aichen, besonders bei Flüssigkeitsmaßen, den Inhalt mitdem Vistr- (llich-, Roje-) Stab untersuchen.

Vista, s. Sicht.

Vollmacht, Procuratron, heißt im Handel die schriftliche Erklärung, daßein Anderer in des Ausstellers Namen und auf dessen Gefahr und UnkostenGeschäfte rechtsgültig verrichten kann. Der Ertheiler einer Vollmacht oder