Comtoir-Wissenschaft. 555
4) Die Ursache, aus welcher es gegeben wurde, was besonders bei Quit-tungen der Fall ist;
L) den Ort und das Datum der Ausstellung;
S 1 die Unterschrift des Empfängers.
Man hat gerichtliche und außergerichtliche Quittungen. Personen,welche des Schreibens nicht kundig sind, sind befugt, bei jeder Zahlung von50 Thalern und darüber, eine gerichtliche Quittung zu verlange». Eine ge-setzmäßig eingerichtete Quittung bewirkt, nach der Auslieferung an den Schuld-ner, für diesen sogleich einen rechtlichen Beweis der geleisteten Zahlung. DerAussteller hat zwar immer das Recht, die Nichtzahlung nachweisen zukönnen; ließ er aber drei Monate vergehen, ohne den Schuldner wegen nichtgeleisteter Zahlung gerichtlich zu belangen und die Quittung zurück zu fordern,so ist der Gegenbeweis dadurch schon sehr erschwert.
Bei Bezahlung der Rechnungen über empfangene Waaren hat der Aus-steller derselben nicht nöthig, eine besondere Quittung zu geben, sondern es ge-nügt schon, wenn er unter derselben bemerkt, daß der Betrag bezahlt sei.
Nach ihrer Haupteintheilung zerfallen die Quittungen inSpecial- undGeneral-Quittungen. Erstere sind solche, die nur über eine For-derung, oder auch nur über einen Theil derselben lauten; letztere aber, dieüber mehr als eine Forderung oder über die völlige Bezahlung einer theil-weise getilgten Schuld ausgestellt werden.
1) Special-Quittung über geleistete Zahlung einer Waarenschuld aufeinmal.
Sieben Thaler fünfzehn Silberg röschen, habe ich von Ma-dame P...., für gelieferte Waaren, am heutigen Tage baar und richtig em-pfangen, worüber ich hiermit quittire. (Man schreibt auch wohl: worüberich hiermit dankbar — dankend quittire.
Halberstadt, den l. Januar 1836.
.sullus -kVextaH'.
2) Quittung über Rückzahlung eines Darlehns.
Ueber die heute von Herrn M.erfolgte Rückzahlung einer Summe
von so Thlr., wiederholt:
Fünfzig Thaler Preußisch Courant,
welche ich Demselben, gegen Handschrift, ohne Zinsen, auf einen Monat dar-lieh , quittire ich hiermit in bester Form.
Berlin, den 18. December 1835.
4rre<lrrcle /kersoH'.
3) Quittung über die zum Theil erfolgte Bezahlung einer Schuld.
Dreizehn Thaler, Acht Groschen, habe ich heute von Herrn
R.auf Abschlag der mir an ihn, für gelieferte Waaren, zustehenden
Forderung von Vierzig Thalern Conv. baar und richtig erhalten, wofür ichhiermit quittire.
Chemnitz, den K. November 1835.
LLren/rreil Möller.
4) Quittung über erhaltene Interessen eines Capitals.
Herrn Carl Reinhard quittirte ich hiermit dankbar über die heute