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Comtoir- Wissenschaft.
macht genau nachzukommen; doch ist der Machtgeber an dasjenige nicht ge-bunden, was über die Grenzen der Vollmacht von dem Bevollmächtigten ein-gegangen wurde. Dieser letztere kann nur dann eine Belohnung fordern,wenn ihm solche ausdrücklich versprochen wurde oder er in die Classe Derjeni-gen gehört, die aus Besorgung fremder Angelegenheiten ein Geschäft machen;dagegen muß er aber auch in beiden Fällen für das geringste Versehen, wel-ches er sich zu Schulden kommen ließ, haften. Wer ein Geschäft ohne Beloh-nung zu besorgen übernommen hat, kann solches zwar jederzeit wieder aufge-ben, muß solches jedoch dem Machtgeber eine bestimmte Zeit vorher ankündi-gen, damit dieser andere Maßregeln nehmen kann.
Es giebt zweierlei Arten von Vollmachten:
l Die General-Vollmacht, die alle Geschäfte des Machtgebersbetrifft.
II. Die S p eci a I- V o llm acht, die sich auf ein einzelnes Geschäft be-zieht.
Jede schriftliche Vollmacht muß enthalten:
l) Die ausdrückliche Erklärung des Machtgebers, daß er dem Bevoll-mächtigten die volle Gewalt übertrage, für ihn und in seinem Namen zu han-deln;
2> den Namen und Wohnort des Bevollmächtigten;
3) den Namen Dessen, gegen welchen der Bevollmächtigte verfahren solloder mit dem er das Geschäft abzumachen hat;
4) die Angabe des aufgetragenen GeschäftS;
t>> die Vorschriften und Clauseln, nach welchen sich der Bevollmächtigterichten soll;
S> die Erklärung des Machtgebers, daß er alles dasjenige, was der Be-vollmächtigte in der ihm aufgetragenen Sache unternimmt, genehmigen undso ansehen will, als ob es von ihm selbst geschehen sei;
7> Ort und Datum der Ausstellung;
8) die Unterschrift des Machtgebers und dessen beigedrücktes Siegel.
Zuweilen aber wird auch noch die Bestätigung (Legalisirungl der Unter-schrift durch die Ortsbehörde oder das Gericht erfordert.
2st in der Vollmacht der Auftrag enthalten, gerichtlich gegen den Bethei-ligten zu verfahren, und der Bevollmächtigte will sich diesem nicht gern unter-ziehen, oder man ist mit den gerichtlichen Formen, die dabei zu beobachten sind,nicht bekannt, so ertheilt man ei» sogenanntes Blanket (curte iilnneiie,ikal. libnrtn binnen), worauf man unterschreibt:
Blanket zur Vollmacht für Herrn . . . in . . -, um für mich und in mei-nem Namen meine Forderung an Herrn . . . in . . . von . . . gütlich odergerichtlich einzuziehen.
Ort und Datum.
(Siegel 1 Unterschrift des Machtgebers.
Den oben leer gelassenen Raum fällt dann der zur Einklage angenom-mene Anwalt aus.
Unterzeichnet der Bevollmächtigte für den Machtgeber in einem ihm auf-getragenen Geschäft, so schreibt er: „In Vollmacht des Herrn . . ." und fügtseinen eigenen Namen hinzu. Im Handel bedient man sich gewöhnlich derWorte: „xor Prokura (psr proeuration)" abgekürzt pr , auf welche