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Comtoir - Wissenschaft.
anderer Anfälle, auf welche der Schuldner noch kein unwiderrufliches Rechterlangt hat, dazu hinreichend.
Unbesonnener.
ß- 1473. Wer mit fremdem Gelde, ohne Genehmigung des Gläubigers,verwegene und unsichere Unternehmungen wagt, durch deren Fehlschlagungseine Gläubiger in Schaden und Verlust gesetzt werden, wird als ein unbe-sonnener Bankerutirer bestraft.
§. 4474. Ob ein dergleichen Unternehmen für unbesonnen zu achten sei,muß durch Sachverständige untersucht und beurtheilt werden
§. 1475. Außer dem Verluste der Handlungsgerechtigkeit, oder desSchutzprivilegii, hat ein solcher Bankerutirer Gefängnißstrafe auf sechs Mo-nate bis zu zwei Jahren verwirkt.
Ferner heißt es;
§. 1482. Einen unvermögenden Schuldner, welcher, um sich der rich-terlichen Untersuchung zu entziehen, austritt, oder seinen Aufenthalt verbirgt,trifft die Vermuthung eines muthwilligen Bankeruts,
§. 1483. Hat ein ausgetretener Kaufmann seine Bücher bei Seitegebracht, oder dieselben in solcher Unvollständigkeit oder Verwirrung zurück-gelassen, daß daraus die Lage seines Vermögens und seiner Geschäfte nichtübersehen werden kann; so ist er für einen betrüglichen Bankerutirer zu achten.
§. >485. Die Ehefrau des Bankerutirers, welche an dem Verbrechendes Mannes wissentlich und unmittelbar Theil genommen hat, verliert ihreigenthümliches Vermögen zum Besten der Gläubiger, und hat die Hälfte derden Mann treffenden Gefängniß - oder Zuchthausstrafe verwirkt.
§. I48g. So oft ein Bankerut durch Verschwendung oder übermäßigenAufwand verursacht worden, soll die Ehefrau mit ihrem Eingebrachten denGläubigern der sechsten Klaffe nachstehen.
So wird auch durch den §. 1479. noch ausdrücklich bestimmt, daß derje-nige Kaufmann, welcher durch Unglücksfälle insolvent geworden ist, nicht alsein Bankerutirer angesehen werden soll.
Nach den Badischen Gesetzen, welche dem Code-Napoleon nachgebildetfind. werden die Bankerotirer in leichtsinnige und boshafte eingetheilt,und das Handelsrecht bestimmt darüber, im Tit. XI., Folgendes.-
§. 250. Wegen leichtsinniger gahlu ngsflüchtigkeit sollzur Rechenschaft gezogen, und kann schuldig erklärt werden, jeder Handels-mann, der zahlungsunvermögend erklärt ist und i» einem oder mehrcrn derfolgenden Fälle sich befindet, nämlich:
l> wenn die Ausgaben für seine Haushaltung, die er jeden Monat aufsein Tagebuch einzutragen verbunden ist, für übermäßig erkannt werden;
2) wenn bekannt ist, daß er starke Sumnlen im Spiel oder in bloßengewagten Geschäften verloren hat;
s> wenn sein letztes Vermögensverzeichniß zeigt, daß er, nachdem seinVermögensstand um die Hälfte geringer als sein Schuldenstand war, beträcht-liche Summen angelichen, oder Waaren mit Verlust und unter dem laufendenPreise verkauft hat;
4> wenn er für eine auf das Dreifache seines Vermögensstandes nachdem letzten Vermögensverzeichniß ansteigende Summe seinen Credit ange-strengt, oder dafür Papiere mit seiner Unterschrift in Umlauf gesetzt hat.