Inhalt
des dritten Bandes.
Dreizehnte Abtheilung.
Packhöfe. Niederlagen. Börsen. — lä. Packhöfe. — Wodurch unter-scheiden sich Packhöfe von Niederlagen? — Das Niederkagerecht, DieLagerfrist. Das Lagergeld. Seite l. — Wem, auf wie'lange undfür welche Waaren das Niederkagerecht gestattet ist. — Lagergeld aufstaatseigenthämlichen Packhöfen 2. — Lagergeld aus privateigenthüm-lichen Packhöfen. — Rechte des Staats auf die Waaren im Packhofsla-ger. — Verfahren beim Eingänge, bei der wettern Versendung, undder Revision der Waaren. — Verfahren bei Waaren, die vorerst imAhladeorte bleiben. 3. — Die Bearbeitung der Waaren auf dem La-ger betreffend. — Die Entnehmung der Waaren vom Packhvfe. 4. —Verpflichtung der Verwaltung in Betreff der lagernden Waaren. — Wiemit unabgeholten Waaren verfahren wird. L. — Handelsplätze, denendas Niederlagerecht zugestanden ist. — Unter welchen Bedingungen dasNiederlagerecht andern Orten gewahrt werden kann. — Besondere Vor-schriften, die Theilung der Gebinde betreffend, in welchen geistige Ge-tränke zur Packhofsniederlage kommen. 6. — Modisi'cation dieser Vor-schriften, mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse. — Die Packhofs-Re-glements. 7. — Reglement für die Waaren-Niederlage bei dem Haupt-Aollamte zu Aachen. 8. — Erste Beilage zum Aachner Packhofs-Re-glement, 17. — Zweite Beilage zum Aachner Packhofs-Reglement.2V. — Reglement für den Packhof bei dem Haupt-Steuer-Amte zuBreslau. 21. — Erste Beilage zum Breslauer Packhofs-Reglement.— Zweite Beilage zum Breslauer Packhofs-Reglement. 28.
R. Niederlagen. — Art derselben. 28. — Wo eine Niederlage undwem die Benutzung derselben gestattet wird. — Welche Lagerfrist beiden Niederlagen gestattet ist. — Betrag des Lagergeldes bei solchen Nie-derlagen. — Wie bei der Aufnahme von Waaren verfahren wird. 2d.— Die Umpackung der Waaren. — Waaren-IurHcknahme aus derNiederlage. 30. — Verfahren bei Haupt-Aollamtern ohne Niederlage.— Privat-Niedcrlagen oder Privatlagcr. — Regulativ wegen der Pri-vatläger von unversteuerten Waaren in Naumburg an der Saals. Vom