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Geschichte Freibergs und seines Bergbaues / von Dr. Gustav Eduard Benseler
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Wenn sie nun aber dieses Rechts nicht verlustig waren undihre Vormünder zum nächsten Dinge mitbrachten, so konnten sieWeib oder Mann stellen, dieselben mußten anerkannt werden.Der Förderer ersuchte blos den Richter, die Frau oder den Mannzu fragen, ob sie für Jenen antworten wollten. Bejahte dasdie Frau, so teidingte der Förderer ferner: Herr Richter, er' will der Frau das nicht glauben, daß sie Jenen so lange und soweit in ihrem Brode gehabt habe, um für ihn mit Recht ant-worten zu können, und bittet um ein Urtheil, wie sie das zuRechte beweisen und ihr Brod bezeugen könne. Das Urtheil lau-tete: mit 2 Fingern auf den Heiligen müsse sie es bezeugen.Sie schwor also: daß sie denselben Heinrich also lange und alsoweit in ihrem Brode gehabt habe, daß sie billig und zu Rechtefür ihn antworte, daß ihr Gott so helfe und alle Heiligen. Hier-zu hatte man Boten gebeten, welche der Richter nun fragte,ob die Frau mit dem Eide bestanden habe. War das nicht derFall, so stabte man ihr den Eid anderweit und trieb das solange, bis sie recht geschworen hatte. Denn eine Frau konntenicht mit dem Eide ersallcn d. h. ihr Recht darum verlieren.Sobald das geschehen war, teidingte der Förderer weiter: HerrRichter, er will auch der Frau das nicht glauben, daß sie ihmso weit verbunden sei an Sipptheil d. h. Verwandtschaft über-haupt oder Magcschaft d. h. Bluts- oder Seitcnverwandtschaft,daß sie zu Rechte für ihn um die Wunden oder um den Todt-schlag antworten solle. Und er bittet um ein gerechtes Urtheil,wie sie das zu Rechte beweisen solle, daß sie so nahe mit ihmverbunden sei, daß sie es billig thue. Sie soll es, hieß es dann,beweisen mit zwei ehrhaflen Männern, die da besessen sind miteignem Rauche. Diese mußten nun gegenwärtig sein und derVoigt fragte sie jetzt einfältiglich d. h. ohne einen Schwur zuverlangen, ob es ihnen wissentlich sei, daß sie also zu ihm ge-bunden sei oder stehe, daß sie billig für ihn um die Wundenantworte. Denn die Frau durfte, wie oben gezeigt wurde, blosfür die nächsten Angehörigen vor Gericht erscheinen. Bejahtensie es, so mußte sich die Frau nennen, wenn sie es noch nichtgethan hatte, und der Förderer erhob nun gegen die Frau folgendeKlage: Herr Richter, er klaget Euch zu der Frau und zu ihrer