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anders als zu Freiberg geholt werden sollten. Solches bestätigtenun allererst lange Zeit darnach (denn es steht in der darüberausgefertigten Urkunde, daß verschleime der dabei gegenwärtiggewesenen Personen damals schon wieder gestorben waren) Mark-graf Heinrich im Jahre 1266. Mithin ist an diesem Falle auchnichts weniger als ein Beweis einer besondern Gnadenvcrleihungzu erkennen. Der folgende Beweis wird aber der Sache vollendsden Ausschlag geben. Möller schreibt nämlich: Markgraf Hein-rich hätte am 4. Junius 1255 alle diejenigen Privilcgia derStadt Freiberg bestätigt, von welchen die geschwornen vier undzwanzig Bürger daselbst auf ihre geleistete Eidespflicht versichernkönnten, daß sie dieselben bereits zu den Zeiten seines Vatersgenossen. Es habe derselbe hierbei der Stadt aufs neue die Ober-gerichte geeignet, und dieselbe von anderm Gerichtszwange alsobefreiet, vaß alles, was zu Freiberg und auf den Bergwerkengehandelt und gerichtet werden müsse, in der Stadt geschehensolle, und daß er solcherlei irrige Sachen keineswegs an seinenHof ziehen oder verstatten wolle, aus der Stadt irgendwo andershin appelliren zu dürfen.
So hat nun, fährt Klotzsch fort, Möller die darüber er-theilte Urkunde vom angezognen Jahre und Lage erklärt; alleinaus einer genauen Betrachtung derselben ergiebt sich ein ganzandrer Sinn. Nirgendwo ist nämlich im Hauptinhalte der Ur-kunde die geringste Spur einer neuen Gnadenverleihung zu er-kennen, indem dieselbe vielmehr vollkommen zu dem Tone einessogenannten Reverses stimmt. Ihre Sprache führt uns offenbarzu der Ueberzeugung, daß der Markgraf und die Bürger zu Frei-berg über die Freiheiten der Stadt unter einander streitig gewe-sen waren, und der erstere drückt dieß deutlich durch die Ver-sichrung aus, daß er dieselben vielmehr zu handhaben als zuschmälern gemeint sei. Er hatte also ohnfehlbar Schmierungenversucht, die geschwornen Bürger aber hatten sich hierin ihm sokräftig widersetzt, daß der Markgraf, welcher mit seinen Absich-ten nur stufenweise gehen konnte, sich um so mehr zum Nach-geben entschließen mußte, als jene das wirkliche Vorhandenseindieser Freiheiten, wovon sie wahrscheinlich die Handfesten verlo-ren hatten, mittelst Eides oder bei ihren Pflichten versicherten.
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