Permsylvamsche Convention, 1837. 33
streichen und einzuschalten, verhindert werden. Kein Anfschiebnngsvor-schlag kann angenommen werden, wenn er in der Absicht gethan wird,einen andern an dessen Stelle zu setzen.
Von privilegirten Fragen.
17. Kein der Convention ordnungsmässig vorliegendes Geschäft sollunterbrochen werden, außer durch einen Vorschlag.
Für Vertagung z Für die vorläufige Frage, nämlich °. "soll die Haupt-frage nun gethan werden?" Für Aufschiebung; Für Ucbcrgabe an eineCvmmitte; Oder, für Verbesserung.
18. Ein Vorschlag für Vertagung soll stets der Ordnung gemäß sein,und ohne Debatte entschieden werdenz er soll aber nicht angenommenwerden, wenn die Convention über eine andere Frage abstinimt, oderwährend der Anrede eines Dclegatcn an die Convention.
Ein Vorschlag für die vorhergcbcnde Frage soll Verbesserung und Erör-terung des ursprünglichen Gegenstandes ausschließen. Aber die vorläu-fige Frage soll von nicht weniger als achtzehn Delcgatcn gethan werden,welche deswegen aufstehen, und soll ohne Debatte entschieden werden.
Ein Anfsilncbungs Vorschlag soll Uebergebung an eine Committce aus-schließen. Ein Vorschlag für Uebergabe soll Verbesserung oder Entschei-dung über den ursprünglichen Gegenstand ausschließen.
19. Kein Vorschlag für nochmalige llcberlegung soll erlaubt werden-außer wenn er von Gliedern gethan und unterstützt wird, welche bei derAbstimmung über die Frage in ihrer Urgestalt zu der Mehrheit geborten,und innerhalb sechs Tagen, mit Ausschluß des Sonntags, nach der Ent-scheidung.
20. Wenn eine leere Stelle auszufüllen ist, so soll die Frage zucrdie größte Summe, über die größte Anzahl und den entferntesten Laggvorgelegt werden.
21. In allen Fällen von Wahlen soll eine Mehrheit der gegenwärti-gen Delegaten zu einer Wahl erforderlich sein, und die Abstimmung sollviva voce geschehen.
Ein jeder Beschluß, die Regeln dieser Convention abzuändern, oder umdom Gonvcrnör oder den Departements Belehrung zu erhalten, soll einenTag auf dem Tische liegen bleiben.
Bon Committeen.
22. Committeen mögen dreifacher Art sein, nämlich:
Eommittccn des Ganzen ; Stehende Committeen ; Auserwählte Commit-
Von der Committce des Ganzen.
23. Die in der Eoiivcution beobachteten Regeln und Verfahrungsartensollen auch in der Committce des Ganzen beobachtet werden, so weit esthunlich ist, ausgenommen, daß ein Dclegat öfter als zweimal über denGegenstand sprechen mag, und daß kein Vorschlag für die vorläufige Fragedarin gethan werden kann.
24. Wenn die Conveution sich in eine Committee des Ganzen anstößt,so soll der Präsident einen Vorsitzer bestellen, wenn es die Conventionnicht anders vcrvrdeut.