272 Verhandlungen und Debatten.
Wahlkürgcrn zu den Seiten und an den Srtcn der Rcpräsentantcn-Wahl erwählt werden.
B c sch l o ffc n, Daß die Evmmittce über den ersten Artikel Anweisung erhalte, j"Gunsten einer Beschränkung der Amt-dauer der Senatoren aus zwei Jahre Bericht zuerstatten, so daß eine Halste jenes Körpers jährlich erwählt werden mag,
Bcschlosien, Daß besagte Ecmmittcc angewiesen werde, gegen die Errichtung irgcnd einer Lotterie, oder den Verkauf von Lotterie-Zettel» in dieser Republik zu stimmen-B c sch loste n, Daß crsagte Eommittee angewiesen werde, die Dicnlichkcit zu un-tersuchen, daß die Gesetzgebung aus den ersten Montag im Januar eines jeden JahrcSstch versammle, wenn stc nicht von dem Gcuvcrnör früher zusammcnbcruscn wird, u»ddaß stc am ersten Montag im April jich vertage, ausgenommen in Fülle» von Rebellionoder wirklichem Kriege.
Hr. D a r r a b, von Bcrks, logte folgenden Beschluß vor, welcher aufden Tisch gelegt und gedruckt zu werden verordnet wurde:
Beschlossen, Daß die Eommitbee über den ersten Artikel angewiesen werde, bjeDicnlichkcit zu untersuchen, den stcbcnzehntcn Abschnitt erjagten Artikels folgenkerinaß-cn abzuändern, nämlich : Die Glieder der Gesetzgebung sollen für ihre Dienste eine gc-jctzlich zu ermittelnde und aus der Staate-Schatzkannner zu bezahlende Vergütung er-halten, aber keine Zulage zu der Vergütung soll während des Termins, für welchen dieGlieder für das eine oder das andere der beiden Häuser erwählt worden sind, in Wir-kung trete» ; und solche Vergütung soll niemals die Summe ron drei Thalern p c r Tagübcrjieigcn.
Beschlossen, Daß kein Glied der Gesetzgebung irgend eine Ciril-'Anstcllnng rondem Gourcrnhr und Senat, oder von der Gesetzgebung während des Termines, für wel-chen es erwählt ist, oder ein Jahr lang darnach, erhallen soll.
Dr. Eunningha m, von Mcrcer, von der Committce, an welche derdritte Artikel der Eonstitntion verwiesen war, erstattete folgenden Berichtdes wie folgt verbesserten ersten Abschnittes, und der beiden andern Ab-schnitte obue Verbesserung ab, welcher auf den Tisch gelegt und gedrucktzu werden verordnet wurde.
Artikel 3.—Von Wahlen.
Abschnitt l. Bei Wablen durch die Bürger soll jeder Freimaunvon dein Alter von ein und zwanzig Jahren und darüber, welcher einJahr unmittelbar vor solcher Wahl in dem Staate wohnhaft gewesen, indem Eanuty oder Listrict, in welchem er wohnhaft ist, zum Stimmgebenberechtigt sein.
A b sch n i t t 2. Alle Wahlen sollen durch Stimmzettel geschehen, aus-genommen solche durch Personen in ihren repräsentativen Eigenschaften,welche viva vocc stimmen sollen.
Abschnitt 3. Wahlbürger sollen in allen Fällen, mit Ausnahmevon Hochverratb, Felonie nnd znr Sicherung oder wegen Bruch des Frie-dcns wäbrend ihrer Aufwartung bei Wahlen, und ibres Hiugehens zuund Zurückkehrcs von denselben, von Verhaft befreit bleiben.
Sy. Icnk s, von Bucks, von der Minderheit der Committce, an wcl-che der dritte Artikel der Eonstitntion verwiesen war, erstattete folgendenBericht, welcher auf den Tisch gelegt und gedruckt zu werden verordnetwurde.
Daß sie den Gegenstand unter Erwägung hatten, und als eine Ver-besserung zu dem ersten Abschnitte einjährigen, statt zweijährigen Wob-uort, und den übrigen Tbeil des Abschnittes ohne Verbesserung berichte»
Zu dem Ende des Abschnittes berichten sie folgenden weiteren Vorbehalt,